Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

392 
in der betreffenden Steuerrolle enthaltenen einzelnen Individual-Steuerkapitale 
nach richtigem Verhältnisse zu vertheilen und den auszuwerfenden Jahres-Steuer- 
betrag (die Individual-Steuer-Quote) jedes Beitragspflichtigen, sowie die Pfen- 
nigzahl, welche für jeden Thaler des zu diesem Theile der Steuerrolle gehs- 
rigen Ortssteuer-Kapitals abzuentrichten ist, in die dazu bestimmte Kolumne 
des Entwurfes zur Steuerrolle einzuzeichnen. 
— 
Vor allen Dingen sind zu diesem Ende die sämmtlichen in die Schätzungs- 
liste eingetragenen Schätzungssummen (Individual-Steuerkapitale) zu summi- 
ren und es ist in der sich hiernach ergebenden Summe das gesammte Orts- 
Einkommensteuer-Kapital dieses Theiles darzustellen. Demnächst wird der ganze 
Betrag des betreffenden Theiles der Orts-Quote auf Pfennige reduzirt, in die 
so gefundene Pfennigzahl aber mit der Zahl der Thaler dividirt, welche dieser 
Theil des Orts-Einkommensteuer-Kapitals umfaßt. Das Produkt ergiebt die 
Zahl der Pfennige, die von jedem Thaler dieses Orts-Einkommensteuer-Kapitals 
zu entrichten ist. 
. Mit Hülfe der unter H beiliegenden Rechnungstafel endlich wird für jede 
einzelne, zum II. Theile der Orts-Quote eingeschätzte Person der Betrag ihrer 
Jahres-Einkommensteuer (Individual-Steuer-Quote) in Thalern, Groschen und 
Pfennigen ausgeworfen, wobei immer nur bis auf Viertelpfennige herabzugehen 
und ein nicht mit 4 theilbarer Bruch dergestalt auf einen solchen zu erhöhen 
ist, daß ein Pfennigbruch unter / für einen Viertelpfennig, ein Bruch zwi- 
schen / und ½ für einen halben Pfennig, ein Bruch zwischen ½ und ¾/4 
für dreiviertel Pfennige, ein Bruch über 3¾/ endlich für einen ganzen Pfen- 
nig gerechnet wird. 
# 7. 
Zuletzt werden auch die sämmtlichen Individual-Jahressteuerbeträge (In- 
dividual-Steuer-Quoten) summirt, deren Summe der Jahressteuer-Sollertrag 
zum II. Theile der Orts-Quote — bezüglich erster oder zweiter Abtheilung 
(§. 21 oben) — von allen darunter begriffenen Individuen und Gegenständen 
ausspricht. 
8. As8. 
Es versteht sich und folgt aus der richtigen Anwendung der obigen Vor- 
schrift (S. 47) von selbst, daß die Summe, welche die völlig berichtigte und 
abgeschlossene Rolle als Jahressteuer-Sollertrag des II. Theiles der Orts-Quote 
ergeben muß, niemals geringer seyn darf, als der Betrag der ausgeschrie-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.