392
in der betreffenden Steuerrolle enthaltenen einzelnen Individual-Steuerkapitale
nach richtigem Verhältnisse zu vertheilen und den auszuwerfenden Jahres-Steuer-
betrag (die Individual-Steuer-Quote) jedes Beitragspflichtigen, sowie die Pfen-
nigzahl, welche für jeden Thaler des zu diesem Theile der Steuerrolle gehs-
rigen Ortssteuer-Kapitals abzuentrichten ist, in die dazu bestimmte Kolumne
des Entwurfes zur Steuerrolle einzuzeichnen.
—
Vor allen Dingen sind zu diesem Ende die sämmtlichen in die Schätzungs-
liste eingetragenen Schätzungssummen (Individual-Steuerkapitale) zu summi-
ren und es ist in der sich hiernach ergebenden Summe das gesammte Orts-
Einkommensteuer-Kapital dieses Theiles darzustellen. Demnächst wird der ganze
Betrag des betreffenden Theiles der Orts-Quote auf Pfennige reduzirt, in die
so gefundene Pfennigzahl aber mit der Zahl der Thaler dividirt, welche dieser
Theil des Orts-Einkommensteuer-Kapitals umfaßt. Das Produkt ergiebt die
Zahl der Pfennige, die von jedem Thaler dieses Orts-Einkommensteuer-Kapitals
zu entrichten ist.
. Mit Hülfe der unter H beiliegenden Rechnungstafel endlich wird für jede
einzelne, zum II. Theile der Orts-Quote eingeschätzte Person der Betrag ihrer
Jahres-Einkommensteuer (Individual-Steuer-Quote) in Thalern, Groschen und
Pfennigen ausgeworfen, wobei immer nur bis auf Viertelpfennige herabzugehen
und ein nicht mit 4 theilbarer Bruch dergestalt auf einen solchen zu erhöhen
ist, daß ein Pfennigbruch unter / für einen Viertelpfennig, ein Bruch zwi-
schen / und ½ für einen halben Pfennig, ein Bruch zwischen ½ und ¾/4
für dreiviertel Pfennige, ein Bruch über 3¾/ endlich für einen ganzen Pfen-
nig gerechnet wird.
# 7.
Zuletzt werden auch die sämmtlichen Individual-Jahressteuerbeträge (In-
dividual-Steuer-Quoten) summirt, deren Summe der Jahressteuer-Sollertrag
zum II. Theile der Orts-Quote — bezüglich erster oder zweiter Abtheilung
(§. 21 oben) — von allen darunter begriffenen Individuen und Gegenständen
ausspricht.
8. As8.
Es versteht sich und folgt aus der richtigen Anwendung der obigen Vor-
schrift (S. 47) von selbst, daß die Summe, welche die völlig berichtigte und
abgeschlossene Rolle als Jahressteuer-Sollertrag des II. Theiles der Orts-Quote
ergeben muß, niemals geringer seyn darf, als der Betrag der ausgeschrie-