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benen Orts-Quote, daß aber jene Summe — zu Folge der Bestimmung,
nach welcher bei dem Auswerfen der Pfennigzahl, die von jedem Thaler des
durch die Individual-Schätzung gefundenen Gesammt-Ortssteuer-Kapitals zur
Aufbringung der Orts-Quote erforderlich ist, Pfennigbruchtheile unter ¼ für
volle Viertelpfennige zu rechnen sind — nach Verhältniß sich in etwas erhö-
hen kann und, soweit durch Befolgung jener Bestimmung eine Erhöhung
sich wirklich ergiebt, sich nothwendig erhöhen muß.
8. ag9.
Die vollendeten Entwürfe zu den Steuerrollen II. Theiles erster und
zweiter Abtheilung — zu denen Formulare unter F und G hier beigefügt
sind und welche bei den für jeden Gemeindebezirk besonders anzulegenden Ak-
ten der Rechnungsämter verbleiben — sind von den Rechnungsämtern in je
zwei Reinschriften auszufertigen, zu besiegeln und zu vollziehen. Das eine
Exemplar davon ist von diesen Behörden sofort an die betreffenden Steuer-
einnehmer, behufs der Steuererhebung, auszuhändigen, das andere hingegen
bis zum 31. März jedes Jahres an die Rechnungs-Revision des Finanz-
Departements einzusenden.
Rechnungsämter, welche diese Frist nicht einhalten, verwirken eine Ord-
nungsstrafe von zwei Thalern bis zu zehen Thalern und haben überdem zu ge-
wärtigen, daß die Rollen durch Warteboten bei ihnen abgeholt werden.
—
Eine Aenderung des Sollertrags der Orts-Einkommensteuer II. Theiles
im Laufe des Jahres findet nur für das zweite Semester jedes Jahres in Folge
vorkommender nachträglicher Einschätzungen Statt, hinsichtlich deren nach den
Bestimmungen in den H.F. 93, 94 des Gesetzes zu verfahren ist.
Abfälle an der Steuer des II. Semesters . 95 des Gesetzes) sind im
Wege der Kaduzirung zu erledigen.
8. BIi.
Alles, was in den vorstehenden Paragraphen von den Rechnungsäm'-
tern geordnet oder sonst gesagt worden, gilt ganz in der nämlichen Weise auch
von den Großherzoglichen Steuer-Lokal-Kommissionen.
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Ingleichen gilt Alles, was in dem Gesetze und in dieser Verordnung von
dem ersten Jahre einer jeden Finanz-Periode gesagt ist, für das Erstemal von
dem Jahre 1852.
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