S. 7.
Die Gemeindevorstände sind berechtigt und verpflichtet, aus ganz besonders
dringlichen Gründen, z. B. wegen Niederkunft der Hausfrau, Todesfällen im
Hause, schwerer Krankbeit in der Familie des QOuartier-Wirths, längerer Abwe-
senheit desselben im Kriegsdienste, anhaltender Beschäftigung desselben in Ein-
quartierungs-Angelegenheiten außerhalb seiner Wohnung und dergleichen, zeitige
Verschonung mit Eingquartierung zuzugestehen.
In solchem Falle hat aber der Betheiligte die bloß aufgeschobene Einquar-
tierung nach der Bestimmung des Gemeindevorstandes nachträglich zu übernehmen.
Wer, dem Vorstehenden gemäß, auf vorübergehende Verschonung mit Ein-
quartierung Anspruch zu haben vermeint, muß solches zeitig und vor der wirk-
ichen Zutheilung der Mannschaft bei dem Gemeindevorstande anbringen und
Vscheinigen.
#. .
Wer für kürzere oder längere Zeit von seinem Wohnorte abwesend ist,
mu#ß dafür sorgen, daß die ihn während seiner Abwesenheit etwa treffende Ein-
uurtierung vorschriftsmäßige Aufnahme und Verpflegung findet.
Welche Einrichtung er deßbalb getroffen, bat er dem Gemeindevorstande
auuzeigen. Unterläßt er dieses, so ist der Gemeindevorstand berechtigt, die dem
Euquartierungs-Pflichtigen nach den Einquartierungs-Rollen zuzutheilende Mann-
schft auf Kosten des Letztern anderswo unterbringen und verpflegen zu lassen.
G. 9.
Die Fertigung der Spannrollen (in welchen auch die Reitpferde als
solche besonders zu verzeichnen sind) ist für jeden Ort nach dem Schema un-
ter ( aufzustellen und es ist spätestens binnen acht Wochen vom Tage der Be-
kanntiachung gegenwärtiger Verordnung an gerechnet dem Bezirks-Direktor hier-
von Azeige zu machen, mit Beifügung der Zahl der vorhandenen Spann= und
Reit-ferde, Zugochsen und Zugkühe.
#e Ab= und Zugänge sind dem Bezirks-Direktor auf Erfordern anzuzeigen.
§S# 10.
Jr die zu fertigenden Orts-Spannrollen, innerhalb deren die Reibenfolge
zu bestinnen ist, sind auch die im Orte vorhandenen Lurus-Pferde mit einzu-
zeichnen.