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Kreisdirectionen, nach vorgängiger Vernehmung mit der Militärbehörde, und unter Ge-
nehmigung des Kriegsministerli, angewiesen.
& 73. In Ansehung der Wachtlocale, Arrestbehälenisse, und sonst erforderlichen Räu-
me, kommen sämmtliche, § 64 für die Marschquartiere gegebenen Bestimmungen zur An-
wendung.
Fünftes Capitel.
Von dem Unterkommen der auf Commando stehenden Offiziere
und Mannschaften.
& 74. Bei Commando's und einzelnen Commandirten kommen,
a) wenn selbige vier Tage und länger stehen bleiben, die 99 66 bis 70 und 73 für
Cantonnirungen, so wie
b) bei einer kürzeren Dauer von zwei oder drei Tagen, die 99 57 bis 64 für Marsch-
und Rastquartiere gegebenen Bestimmungen zur Anwendung;
Jc) wenn aber kein Nachtquartier nöthig ist, so soll das Commando als gewöhnlicher
Garnisondienst angesehen werden.
§ 75. In Fällen, wo Commando's mit einer besonders anstrengenden Dienstleisktung
verbunden sind, werden, nach Besinden, wegen Verpflegung der Mannschaften, besondere
Bestimmungen gegeben werden.
6 76. Hiernächst bleiben für diejenigen Fälle, wo die Nothwendigkeic erfordert, zur
Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung, einen oder mehrere Orte militärisch besetzen zu
lassen, in Ansehung der Einquartierung und Verpflegung der Truppen, besondere Anord-
nungen vorbehalten. «
577.Bei-Comma11do’s,welcheaqunsuchenVonGemeindenoderPrivakpersonen,
namentlich zum Forst- und Flurschutz, aufgestellt werden, haben diese fuͤr die Unterbringung
und Verpflegung der Mannschaften zu sorgen, auch die töhnungs= und Bekleidungsgebühr-
nisse der letzteren für die Dauer jener Commando's zu übertragen.
§& 78. Erecurionscommando's können nur auf Reguisition derjenigen Civilbehörden,
welche hierzu berechtigt sind, gegeben werden.
§ 79. Diese Commando's erhalten, ausser dem, ihnen zu gewährenden ordonnanz-
mäsigen Unterkommen, die Executionsgebühren, welche vom Tage des Abgangs des Com-
mando's aus dem Quartierorte, zu berechnen sind, und täglich
— . 8 gr. —= für einen Unteroffizier oder Gefreiten,
und
—. 5 gr. —= für einen Gemeinen, er sei bericcen oder unbericten,
betragen. «
Auf dem Ruͤckwege tritt das, fuͤr Marschquartiere geordnete Gebuͤhrniß ein.