Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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II. Nach neuerlich abgegebenen Erklärungen sind auch die Staatsregierungen 
des Kurfürstenthums Hessen, des Fürstenthums Schwarzburg-Sondersban= 
sen und der freien Stadt Lübeck dem durch die Ministerial-Verordnung vom 
28. Januar d. J. bekannt gemachten Vertrage über die Zulassung von Paß- 
karten als Legitimations-Mittel beigetreten. Diese Erweiterung des Gebietes, 
in welchem nach F. 1 jener Verordnung die Paßkarten Gültigkeit haben, wird 
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 20. Februar 1851. 
Erstes Departement des Großherzoglich Sächfischen 
Staats-Ministeriums, Wbtheilung B. 
Für den Departements-Chef. 
K. Wirth. 
III. Mit Bezugnahme auf §F. 32 der Ministerial-Verordnung vom 
22. Mai v. J., die Ausfübrung des Gesetzes über die Neugestaltung der 
Staatsbehörden betreffend, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, 
daß neuerdings auch dem Gemeindevorstande zu Buttstädt die Befugniß zur 
Ausstellung von Pässen zu Reisen innerhalb der zum deutschen Bunde geböri- 
gen Staaten an Angehörige des dortigen Justiz-Amtobezirks ertheilt worden ist. 
Weimar am 22. Februar 1851. 
Erstes Departement des Großherzoglich Sächfischen 
Staats-Ministerinums, TMbtheilung B. 
Für den Departements-Chef. 
K. Wirtb. 
IV. Dem Fürstlich Reußischen Steueramte zu Gera ist die Befugniß zu 
Erledigung von Begleitscheinen 1 und zu Ausfertigung von Begleitscheinen II 
ertheilt und dabin Anordnung getroffen worden, daß diese Kompetenz-Erweite- 
rung vom I. künftigen Monats an in Ausfübrung kommen wird. 
Es wird dalber solches unter Bezugnabme auf die Bekanntmachung vom 
24. Mai 1844 (Regierungs-Blatt Nummer 7 Seite 41) biermit zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 26. Februar 1851. 
Drittes Departement des Großherzoglich Sachsischen 
Staats · Ministeriums. 
hon.
	        
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