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Zu II.
3) Fruͤher bereits bewirkte Fassionen grundherrlicher Gefälle sind hinsicht-
lich der inzwischen etwa eingetretenen Abgänge und Zugänge und, was die dar-
unter begriffenen Naturalien betrifft, hinsichtlich des Geldanschlages nach §. 59
des Gesetzes vom 19. März 1851 zu berichtigen.
Zu III.
4) Die Rente von verzinslichen Kapitalen ist künftig nicht mehr wie zeit-
her zu drei Prozent, sondern zu vier Prozent vom Nominal-Betrage der Ka-
pitale anzumelden, insofern sie nicht wirklich eine geringere ist (S. 36 des
Gesetzes vom 19. März 1851).
Bei Aktien und anderen Kapital-Anlagen, welche keinen gewissen, gleich-
mäßigen Abwurf gewähren, ist der im verflossenen Jahre bezogene Abwurf und
bei Loosen zu Lotterie-Anleihen der jährliche Zinsenzuwachs der Fassion zum
Grunde zu legen (K. 32 desselben Gesetzes).
Hiernach sind daher auch die bereits früher abgegebenen Fassionen von den
Steuerpflichtigen zu ergänzen und zu berichtigen.
5) Es macht hinsichtlich der Pflicht zur Anmeldung keinen Unterschied, ob
die Kapitale im Inlande oder im Auslande, auf Hypothek oder Handschrift
oder auch ganz unverbrieft, bei Privaten oder in Staats-Papieren angelegt
sind, ferner ob der verzinsliche Ausstand auf einem Darlehen oder auf einem
andern Rechtsgeschäfte beruht.
Es sind daher z. B. verzinsliche Kaufgelder, Ablösungs-Kapitale, Kau-
tionen 2c. ebenso wie Darlehen zu fatiren (. 30 desselben Gesetzes).
6) Zinsen von etwaigen Passiv-Kapitalen (Schulden) dürfen nicht abge-
zogen werden.
Ausgenommen hiervon ist das Einkommen der Sparkassen, Banken und
Aktien-Institute, welches nur mit den nach dem jährlichen Rechnungsschlusse
sich herausstellenden Reinerträgen, soweit sie nicht an die einzelnen Mitglieder
vertheilt werden und sonach von diesen zu versteuern sind, zur Anmeldung zu
bringen ist (§. 35 desselben Gesetzes).
Zu I, II und III.
7) zur richtigen und rechtzeitigen Anmeldung der oben unter Ziffer I, II
und 1II bezeichneten Einkommenarten ist in der Regel der Bezugsberechtigte
selbst verpflichtet, außerdem aber haben für dieselbe einzustehen:
a) in Rücksicht auf das hieher gehörige Einkommen von Vermögen, wel-
ches einem Nießbrauche unterworfen ist — der Nießbrauchberechtigte;