Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Alle Einnahmen bezüglich Einnahmeüberschüsse werden bei der Sparkasse 
zu Weimar auf Zinsen angelegt. 
8. 8. 
Die Witwe eines jeden im Dienste oder während des Ruhestandes ver- 
storbenen Gendarm hat Anspruch auf eine Pension aus dieser Kasse, sofern 
der Verstorbene zur Zeit seines Ablebens noch Mitglied des Pensions-Verban- 
des gewesen ist. 
Hat jedoch ein verabschiedeter Gendarm erst während des Ruhestandes 
noch geheirathet, so hat die hinterlassene Witwe desselben keinen Anspruch auf 
Pension. 
s. 9. 
Die Witwen-Pension erlischt oder wird entzogen: 
1) sobald die Witwe stirbt, 
2) sobald die Witwe sich wieder verheirathet, 
3) wenn die Witwe wegen liederlichen und unsittlichen Lebenswandels in die 
Zwangsarbeits= und Besserungs-Anstalt eingeliefert worden ist, 
4) wenn die Witwe mit Zuchthaus bestraft wird, und 
5) wenn die Witwe weger solcher Verbrechen bestraft wird, wegen welcher 
nach Art. 4 des Gesetzes vom 27. April 1850 die Entziehung der 
staatsbürgerlichen Rechte erfolgen kann. 
s. 10. 
Unter der Voraussetzung, daß der Verstorbene bis zu seinem Ableben im 
Pensions-Verbande geblieben ist, hat jedes eheliche oder durch nachgefolgte Ehe 
legitimirte Kind eines im Dienste oder während des Ruhestandes verstorbenen 
Gendarm, so lange dasselbe das funfzehnte Lebensjahr noch nicht erfuͤllt hat, 
Anspruch auf eine Waisenunterstützung aus der Pensions-Kasse: 
1) wenn der Verstorbene keine pensionsfähige Witwe (F. 8) hinterläßt, 
2) wenn die pensionsfähige Witwe in der Folge stirbt, 
3) wenn die Witwen-Pension aus einer der im §. 9 unter Nr. 2, 3, 4 
und 5 benannten Ursachen entzogen wird. 
s. 1i. 
Ausgeschlossen von dieser Berechtigung sind diejenigen Kinder, welche aus einer 
erst während des Ruhestandes von einem verabschiedeten Gendarm geschlossenen 
Ehe hervorgegangen sind. Hinterläßt dagegen ein verabschiedeter Gendarm, 
welcher sich während seines Ruhestandes wieder verheirathet hat, Kinder aus 
einer frühern Ehe, so haben letztere die Waisenunterstützung nach Maßgabe der 
Vorschriften im K. 10 zu beziehen. 
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