Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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zeigen behufiger Wahrnehmungen, welche auf die Verwaltung Bezug haben, die 
Zwecke der Pensions-Anstalt eifrigst zu fördern. 
# 23. 
Der Kassirer hat alle Einnahmen zu erheben und in Empfang zu neh- 
men, die Ausgaben jedoch nur auf schriftliche Anweisung zu leisten, die nöthi- 
gen Rechnungs-Manuale zu führen, dem Vorstande vierteljährlich Nachweisung 
über den Kassebestand durch einen Rechnungsauszug zu geben und am Schlusse 
jedes Kalenderjahres über die gesammte Jahreseinnahme und Ausgabe vollstän- 
dige Rechnung abzulegen. 
Derselbe ist ferner verpflichtet, die überschüssige Einnahme vierteljährlich 
und zwar jederzeit vor Beginn des ersten Quartal-Monats auf der Sparkasse 
zu Weimar verzinslich anzulegen, sowie dafür verantwortlich, daß die Auszah- 
lung der Pensionen nur an die statutarisch Empfangsberechtigten geschehe und 
haftet überhaupt für jeden durch sein Verschulden der Kasse erwachsenden Scha- 
den mit seinem Vermögen. 
8. 24. 
Vor den Verwaltungsausschuß gehört: 
1) die Prüfung und Revision der Rechnungen, 
2) die Beschlußfassung über zeitweilige Erhöhung der ordentlichen Bei- 
träge (§F. 5), wozu jedoch die Genehmigung des Großherzoglichen Staats- 
Ministeriums einzuholen ist, 
3) die Entscheidung über Entziehung der Witwen-Pension auf Grund der 
Bestimmung im K. 9 unter Nr. 5, 
4) die Entscheidung über den Verlust der Theilnahme an der Pensions- 
Anstalt in dem im F. 17 unter B Ziffer 2 vorgesehenen Falle, 
5) die Vorberathung über Herabsetzung bezüglich Erhöhung der Pensions- 
Summe, sowie über alle auf Aenderung der Statuten bezüglichen Anträge, 
6) die Wahl der Ersatz-Deputirten an die Stelle der während des Rech- 
nungsjahres Ausgetretenen (K. 27 Satz 2). 
Der Verwaltungsausschuß beschließt nach Stimmenmehrheit. Gegen die 
Entscheidungen desselben ist Berufung an das Großherzogliche Staats-Ministe- 
rium zulässig. 
— 
Das Gendarmerie-Kommando ist ebenso berechtigt als verpflichtet, gegen 
die Ausführung solcher Beschlüsse, welche nach seiner Ueberzeugung den Statu-
	        
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