Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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rechnet werden, es bleibt aber diese Ermäßigung in der Weise beschränkt und 
bedingt, daß sie 
!) nur Anwendung findet, wenn solche Blätter lediglich amtliche Bekannt- 
machungen und Privat-Anzeigen, nicht aber auch zugleich politische Ta- 
gesneuigkeiten, belletristische Mittheilungen oder wissenschaftliche Abhand- 
lungen enthalten. 
2) Sind die Verleger derartiger Blätter zur Erlangung dieser Gebühren- 
ermäßigung gehalten: 
a) drei Frei-Eremplare an die Postanstalt abzugeben und 
b) die amtlichen Bekanntmachungen der Postanstalt, soweit deren Auf- 
nahme keine besonderen Kosten für den Verleger veranlaßt, unentgeld- 
lich aufzunehmen. 
Zu §&. 7. Für die zu §. 5 bezeichneten Blätter werden die Bestellgebüh- 
ren nur zur Hälfte erhoben, falls die Bedingungen für den Eintritt der 
Speditions= Gebührenermäßigung erfüllt sind. 
Zu &. 10. Für das Abholen von Zeitschriften auf dem Post-Bureau 
Seitens der Abonmenten ist, wenn letztere nicht ausdrücklich ein besonderes Ge- 
fach gehalten haben wollen, weder ein Gefach= noch Bestell-Geld zu erheben, 
und ist insbesondere auch für die Einrichtung von Gefächern, welche lediglich 
den Poststellen zur Erleichterung der Zeitungs-Distribution dienen sollen, eine 
besondere Gebühr nicht zu beanspruchen. 
Dagegen können die Poststellen verlangen, daß diejenigen Abonnenten, 
welche sich ihre Zeitungen durch Postbediente nicht überbringen lassen und kein 
eigenes Gefach halten, ihre Zeitungen regelmäßig mindestens in den ersten 3 
bis 4 Stunden nach deren Ankunft, wenn solche bei Tage erfolgt, und im 
Laufe des nächsten Vormittages, wenn die Zeitungen während der Nacht ein- 
treffen, abholen lassen, widrigenfalls die Bezahlung der in dem §F. 10 des Re- 
gulatives vorgeschriebenen Gebühren einzutreten hat. 
Wenn ein Gefachbalter von einer und derselben Zeitung mehre Eremplare 
bezieht, so ist die Bestellgebühr nicht für jedes Eremplar besonders, sondern für 
alle Exemplare derselben Zeitung nur eimnal zu erbeben; solche ist demnach 
für jede in das Gefach zu legeme Zeitschrift, ohne Rücksicht auf die Anzahl 
von Exemplaren, welche von jeder gehalten werden, in ihrem regulativmäßigen 
Betrage stets nur einfach in Ansatz zu bringen. 
Weimar am 16. Dezember 1851. 
Großherzoglich nh Ober-Postinspektion. 
elbig.
	        
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