Object: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Spinn= und Webverbot. 
Inkrafttreten der Anordnungen. 
§ 1. Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 1916 in Kraft. 
Mit dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung werden aufgehoben: 
1. das Herstellungsverbot für Baumwollstoffe (W. II. 1293/6. 15 
2. 9 die Bekanntmachun „betreffend Veräußeru 
arbeitung und Sesch lagnahme sbon Brreußerung, Ver- 
wollabgängen und Baumwollgespinsten, vom 14. 
(W. II. 2548./7. 15. K. R. A.), August 1815 
b) die Bekanntmachung, betreffend Veräußerung, Verar. 
beitung und Beschlagnahme von Baumwolle, Baum- 
wollabgängen. Baumwollaßfällen und Baumwollge= 
pinsten (abgekürzt Spinnverbot), vom 7. De . 
(w.II.1726-11.15.K.R.A.), zember ihis 
3. die allgemeinen Ausnahmebewilligungen vom 14. Juli 1915 
(W. II. 948/7. 15. K. R. A.), vom 20. August 1915 (W. II. 1200/8. 15 
K. R. A.) und vom 25. Oktober 1915 (W. I. 3503/10. 15. K. R. A). 
4. die Erläuterungen zum Belegschein 3, W. II. 478/10. 15. K. R. A)). 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
§ 2. Von dieser Bekanntmachung sind betroffen: 
1. Baumwolle, Linters, Baumwollabgänge, Baumwollabfälle 
(einschließlich Stripse und Kämmlinge), auch mit anderen Spinnstoffen 
(Wolle, Kunstwolle usw.) gemischt, sowie Kunstbaumwolle, und zwar 
ohne Rücksicht darauf, ob sie roh, gefärbt oder gebleicht sind; 
2. sämtliche Garne, Zwirne und deren Abfälle (Putzfäden, Rein- 
fäden u. dgl.), die aus den vorgenannten Baumwollspinnstoffen bestehen 
oder einen Zusatz von Baumwollspinnstoffen enthalten. 
Beschlagnahme. 
l 3. Die im §& 2 aufgeführten Baumwollspinnstoffe, Garne, Zwirne 
Garn= und Zwirnabfälle werden hiermit beschlagnahmt: 
Von dieser Beschlagnahme bleiben frei — abgesehen von der im § 9 verfügten 
Arbeitseinschränkung —: 
1. Webereikehricht, welcher weder Garn= noch Zwirnabfälle enthält; 
2. Kunstbaumwolle aus Lumpen und Stoffabfällen; für diese gelten besondere 
Bestimmungen; · 
Z.diefürdeneigenenBetriebvonReißereien,Baumwollspinnereien,-zw1rne- 
reien, -webereien und -wirkereien nötigen Mengen von Putzbaumwolle 
sowie ferner die am 1. April 1916 in sonstigen Betrieben vorrätigen Putz- 
baumwollbestände; 
4. Auslandsspinnstoffe und Auslandsgarne. 
a) ug Anslandss pinnstoffen im Sinne dieser Bekanntmachung werden 
verstanden: 
Baumwolle, Baumwollabgänge und Baumwollabfälle, die nach dem 
15. Juni 1915, Linters und Kunstbaumwolle, die nach dem 1. Januar 
1916 aus dem Ausland eingeführt worden sind, ferner Kunstbaum- 
wolle, hergestellt aus Garn= und Zwirnabfällen und Lumpen und 
Stoffabfällen, die nach dem 1. Jannar 1916 eingeführt worden sind. 
b) Unter Auslandsgarnen im Sinne dieser Bekanntmachung werden 
verstanden: » . 
Garne und Zwirne, die nach dem 15. Juni 1915, Garn= und Zwin. 
abfälle, die nach dem 1. Januar 1916 aus dem Ausland eingeführ 
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