Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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d) die vorstehend unter a bis c festgesetzten Gebühren werden auf je 331/3 
Prozent des bezüglichen Verlags= oder Ankaufs-Preises erhöht, wenn 
eine mehr als einmal tägliche Versendung Statt findet. 
Als Minimal-Taxe gilt, insoweit bei Zeitschriften nach und aus fremden 
Postgebieten eine solche nicht vertragsmäßig festgesetzt ist, in allen Fällen (a###h 
der Satz von 10 Sgr. oder 36 Kreuzer jährlich, als Marimal-Satz dagegen, 
unter gleicher Voraussetzung, der Betrag von 3 Thlrn. — 5 Fl. 15 Kr. für 
den Jahrgang. 
8. B. 
Für Regierungs-, Gesetz= und Amts-Blätter, ingleichen für Intelligenz- 
und Wochen-Blätter, insofern diese erstere vertreten, bleibt eine Ermäßigung 
der vorstehend festgesetzten Postgebühren vorbehalten. 
—— 
Für Zeitungen, welche durch ein zum Fürstlichen Post-Verwaltungsbezirke 
nicht gehöriges Ländergebiet transitiren, ist die etwa an die Postanstalt desselben 
zu entrichtende Transit-Gebühr in Zuschlag zu den vorstehend festgesetzten Spe- 
ditions-Gebühren zu erheben. 
8. 
In den Postorten wird, sofern d Ablieferung der Zeitschriften in die 
Wohnung der Abonnenten auf Verlangen derselben durch Postbediente erfolgt, 
an Bestellgebühr erhoben, wenn die Zeitungen wöchentlich erscheinen: 
6 bis 7 mal .. . 48 Kr. oder 14 Sar. fährlich 
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1 2 und seltener . 8 5 
Eine Ermäßigung der vorstehenden Bestellgebühren für Negierungs. Ge- 
setz-, Amts= und Intelligenz-Blätter bleibt vorbehalten. 
5. 8. 
Verlangt ein Abonnent die Nachsendung einer Zeitschrift von einer dies— 
seitigen Poststelle des Bestellungs- oder Verlags-Ortes an einen andern Ort 
des Fürstlichen Post-Verwaltungsbezirks auf dem gewöhnlichen Zeitungswege, so 
hat derselbe ohne Rücksicht auf die Anzahl der nachzusendenden Blätter eine 
Avis-Gebühr von 14 Kr. oder 4 Sgr. pränumerando zu bezahlen, und au— 
ßerdem nur noch die etwaigen an eine fremde Postanstalt zu entrichtenden 
Transit-Gebühren. 
Soll die Nachsendung an einen Ort außerhalb des Fürstlichen Verwal- 
tungsbezirks erfolgen, so finden die mit der betheiligten Postverwaltung beste- 
henden vertragsmäßigen Bestimmungen Anwendung, falls aber solche nicht vor- 
gesehen sind, so kann die Nachsendung nur nach vorgängiger Verständigung mit 
der Poststelle des neuen Bestimmungsortes Statt finden, in welchem Falle von