Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

498 
d) die vorstehend unter a bis c festgesetzten Gebühren werden auf je 331/3 
Prozent des bezüglichen Verlags= oder Ankaufs-Preises erhöht, wenn 
eine mehr als einmal tägliche Versendung Statt findet. 
Als Minimal-Taxe gilt, insoweit bei Zeitschriften nach und aus fremden 
Postgebieten eine solche nicht vertragsmäßig festgesetzt ist, in allen Fällen (a###h 
der Satz von 10 Sgr. oder 36 Kreuzer jährlich, als Marimal-Satz dagegen, 
unter gleicher Voraussetzung, der Betrag von 3 Thlrn. — 5 Fl. 15 Kr. für 
den Jahrgang. 
8. B. 
Für Regierungs-, Gesetz= und Amts-Blätter, ingleichen für Intelligenz- 
und Wochen-Blätter, insofern diese erstere vertreten, bleibt eine Ermäßigung 
der vorstehend festgesetzten Postgebühren vorbehalten. 
—— 
Für Zeitungen, welche durch ein zum Fürstlichen Post-Verwaltungsbezirke 
nicht gehöriges Ländergebiet transitiren, ist die etwa an die Postanstalt desselben 
zu entrichtende Transit-Gebühr in Zuschlag zu den vorstehend festgesetzten Spe- 
ditions-Gebühren zu erheben. 
8. 
In den Postorten wird, sofern d Ablieferung der Zeitschriften in die 
Wohnung der Abonnenten auf Verlangen derselben durch Postbediente erfolgt, 
an Bestellgebühr erhoben, wenn die Zeitungen wöchentlich erscheinen: 
6 bis 7 mal .. . 48 Kr. oder 14 Sar. fährlich 
3 - 5 « 36 - - ## 
1 2 und seltener . 8 5 
Eine Ermäßigung der vorstehenden Bestellgebühren für Negierungs. Ge- 
setz-, Amts= und Intelligenz-Blätter bleibt vorbehalten. 
5. 8. 
Verlangt ein Abonnent die Nachsendung einer Zeitschrift von einer dies— 
seitigen Poststelle des Bestellungs- oder Verlags-Ortes an einen andern Ort 
des Fürstlichen Post-Verwaltungsbezirks auf dem gewöhnlichen Zeitungswege, so 
hat derselbe ohne Rücksicht auf die Anzahl der nachzusendenden Blätter eine 
Avis-Gebühr von 14 Kr. oder 4 Sgr. pränumerando zu bezahlen, und au— 
ßerdem nur noch die etwaigen an eine fremde Postanstalt zu entrichtenden 
Transit-Gebühren. 
Soll die Nachsendung an einen Ort außerhalb des Fürstlichen Verwal- 
tungsbezirks erfolgen, so finden die mit der betheiligten Postverwaltung beste- 
henden vertragsmäßigen Bestimmungen Anwendung, falls aber solche nicht vor- 
gesehen sind, so kann die Nachsendung nur nach vorgängiger Verständigung mit 
der Poststelle des neuen Bestimmungsortes Statt finden, in welchem Falle von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.