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d) die vorstehend unter a bis c festgesetzten Gebühren werden auf je 331/3
Prozent des bezüglichen Verlags= oder Ankaufs-Preises erhöht, wenn
eine mehr als einmal tägliche Versendung Statt findet.
Als Minimal-Taxe gilt, insoweit bei Zeitschriften nach und aus fremden
Postgebieten eine solche nicht vertragsmäßig festgesetzt ist, in allen Fällen (a###h
der Satz von 10 Sgr. oder 36 Kreuzer jährlich, als Marimal-Satz dagegen,
unter gleicher Voraussetzung, der Betrag von 3 Thlrn. — 5 Fl. 15 Kr. für
den Jahrgang.
8. B.
Für Regierungs-, Gesetz= und Amts-Blätter, ingleichen für Intelligenz-
und Wochen-Blätter, insofern diese erstere vertreten, bleibt eine Ermäßigung
der vorstehend festgesetzten Postgebühren vorbehalten.
——
Für Zeitungen, welche durch ein zum Fürstlichen Post-Verwaltungsbezirke
nicht gehöriges Ländergebiet transitiren, ist die etwa an die Postanstalt desselben
zu entrichtende Transit-Gebühr in Zuschlag zu den vorstehend festgesetzten Spe-
ditions-Gebühren zu erheben.
8.
In den Postorten wird, sofern d Ablieferung der Zeitschriften in die
Wohnung der Abonnenten auf Verlangen derselben durch Postbediente erfolgt,
an Bestellgebühr erhoben, wenn die Zeitungen wöchentlich erscheinen:
6 bis 7 mal .. . 48 Kr. oder 14 Sar. fährlich
3 - 5 « 36 - - ##
1 2 und seltener . 8 5
Eine Ermäßigung der vorstehenden Bestellgebühren für Negierungs. Ge-
setz-, Amts= und Intelligenz-Blätter bleibt vorbehalten.
5. 8.
Verlangt ein Abonnent die Nachsendung einer Zeitschrift von einer dies—
seitigen Poststelle des Bestellungs- oder Verlags-Ortes an einen andern Ort
des Fürstlichen Post-Verwaltungsbezirks auf dem gewöhnlichen Zeitungswege, so
hat derselbe ohne Rücksicht auf die Anzahl der nachzusendenden Blätter eine
Avis-Gebühr von 14 Kr. oder 4 Sgr. pränumerando zu bezahlen, und au—
ßerdem nur noch die etwaigen an eine fremde Postanstalt zu entrichtenden
Transit-Gebühren.
Soll die Nachsendung an einen Ort außerhalb des Fürstlichen Verwal-
tungsbezirks erfolgen, so finden die mit der betheiligten Postverwaltung beste-
henden vertragsmäßigen Bestimmungen Anwendung, falls aber solche nicht vor-
gesehen sind, so kann die Nachsendung nur nach vorgängiger Verständigung mit
der Poststelle des neuen Bestimmungsortes Statt finden, in welchem Falle von