Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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dann ist der eben statt findende Besitzstand so lange als gültig zu erachten, als 
nicht auf dem Rechtswege gegen solchen entschieden worden ist. 
. 4. 
Die Zuziehung der Feldgeschwornen. 
Bei Grenzfeststellungen sind ohne Ausnahme mindestens zwei Feldgeschworne 
aus dem betreffenden Orte und, wenn die Grenze zugleich Flurgrenze ist, aus 
jedem betbeiligten Orte mindestens eben so viele, bei anderen als Gemeindefluren 
aber die Eigenthümer oder Beauftragte derselben zuzuziehen. 
Insbesondere die Landesgrenzen betreffend. 
Die Feststellung der Landesgrenzen, soweit nicht zwischen dem Großherzog= 
tbume und den benachbarten Staaten receßmäßig anerkannte Grenzkarten oder 
Grenzbeschreibungen, welche unbedingt als maßgebend zu erachten (G. 3, 1), 
vorhanden sind, ist nur unter Konkurrenz des zur Wahrung der Landesboheit 
berufenen Bezirks-Direktors zu bewirken. Den dabei betheiligten Gemeinden, 
welche nebst den zuzuziehenden Feldgeschwornen (F. 4) von diesfalls bevorstebenden 
Verhandlungen durch den beauftragten Vermessungsbeamten in Kenntniß zu 
setzen sind, bleibt es überlassen, sich hierbei durch ihre Gemeindevorstände oder 
sonst besonders vertreten zu lassen, gleichwie es den betheiligten Grundstücks- 
eigenthümern, welche von einer solchen Landesgrenz-Verhandlung durch ihre Ge- 
meindevorstände in Kenntniß zu setzen sind, unbenommen bleibt, auch ihr In- 
teresse durch Beauftragte vertreten zu lassen oder selbst zu vertreten. 
Die antheiligen Kosten, soweit sie nicht durch das Interesse der Gemein= 
den und Privat-Eigenthümer hervorgerufen werden und daher diesen zur Last 
fallen, werden aus der Staatskasse bezahlt. 
#§. 6. 
Insbesondere die Flurgrenzen betreffend. 
Die Feststellung derjenigen Flurgrenzen, welche nicht Landesgrenzen sind, 
geschieht wegen der dabei mit in Frage kommenden Verbältnisse des öffentlichen 
Dienstes, unter Konkurrenz des Bezirks-Direktors oder eines Vertreters desselben 
und unter Zuziehung der durch ihre Vorstände zu vertretenden betheiligten Ge- 
meinden, oder bei anderen als Gemeinde-Fluren, der Vertreter dieser, wobei es 
den einzelnen, von der Verbamlung durch die betreffenden Gemeindevorstände 
zu benachrichtigenden Flurangebörigen überlassen bleibt, ibr etwa betbeiligtes Pri- 
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