Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

JZBuhalt. 
Friedberg — Ortseinnahme im Großherzogthume Hessen — erhält die Er- 
maächtigung zur Ausfertigung von Uebergangsscheieeen 
Fritzlar — Kurfürstlich Hessisches Nerensteueramt — erhait die Befugniß 
zur Erledigung von Uebergangsscheien 
G. 
Geheimmittel — sogenannte — der unbesfugte Handel mit denselben soll 
von den Amts-Physikern den Gemeindevorständen angezeigt werden 
Gemeinden. An solche sollen Zahlungen des Staats-Fiskus und der 
Brandversicherungs-Anstalt nur gegen beglaubigte Quittungen des Gemeinde- 
rechnungsführers erfolgeegooo ............. ... 
Gemeinden. Siehe grundherrliche Geflle. 
Gemeindcordnung vom 22. Februar 1850. Nachtrag zu derselben vom 
9. April 1825 ....-................ 
Gemeindesachen, deren Porto= pülchheigkei- und Freithum .......... .... 
Gemeindevorstände: 
1) sollen in bestimmten Fällen das Regierungs-Blatt, die Weimarische Zei- 
tung und das Eisenachsche Wochenblatt den Orts-Steuereinnehmern und 
Kataster-Führern unaufgefordert vorlegen 
2) deren Zeugnisse sind von dem Direktor des betreffenden Verwaltungsbezirkes 
zu beglaubigen Behufs weiterer ministerieller vegalisatio 
3) sind verpflichtet, eine längere Abwesenheit von mehr als 8 Tagen vem 
Bezirks -Direktor anzuzeienaa 
4) die Form des Geschäftsverkehrs zwischen denselben und den Jastiz Behör= 
den, sowie der Staatsanwaltschaft betreffedd . ......... 
Gemeindevorstände zu Buttstädt und zu Weida sind befugt, Rei- 
sepasse auch für die Bewohner der JZustizamts · Bezirke Buttstädt und Berga 
auszustellen..............................-........................ 
Gendarmen. Statut über die Errichtung einer Pensions= Anstalt für die 
Witwen und Waisen derselen. 
Gera — Reußisches Steueramt — erhält die Befugniß zur Erledigung von 
Begleitscheinen 1 und zur Ausfertigung von Begleitscheinen 1I.# ....... 
Gesandtschaften und diplomatische Agenten. Mit diesen ist von sämmt- 
lichen Großherzoglichen Behörden nur durch die Vermittelung des Ministe- 
riums der auswärtigen Angelegenheiten Korrespondenz zu pflegen 
Geschäftsverkehr; dessen Form zwischen den Justiz-Behörden und den 
Gemeindevorständen, sowie zwischen diesen und der Staatsanwaltschaft. 
Grasabgabe in den Großherzoglichen Forsten. Verordnung darübbe. 
Grundbesitzungen — von dem Gemeindebezirks-Verbande ausgenommene 
— Handhabung der Pllizei in denselben. ..... ..... 
  
Seite des 
Regierungs- 
Blattes- 
501. 
12. 
256. 
114. 
109. 
292. 
21. 
112. 
137. 
359. 
23. 32. 
487-494. 
32. 
202. 
359. 
349358. 
290.
	        
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