JZBuhalt.
Friedberg — Ortseinnahme im Großherzogthume Hessen — erhält die Er-
maächtigung zur Ausfertigung von Uebergangsscheieeen
Fritzlar — Kurfürstlich Hessisches Nerensteueramt — erhait die Befugniß
zur Erledigung von Uebergangsscheien
G.
Geheimmittel — sogenannte — der unbesfugte Handel mit denselben soll
von den Amts-Physikern den Gemeindevorständen angezeigt werden
Gemeinden. An solche sollen Zahlungen des Staats-Fiskus und der
Brandversicherungs-Anstalt nur gegen beglaubigte Quittungen des Gemeinde-
rechnungsführers erfolgeegooo ............. ...
Gemeinden. Siehe grundherrliche Geflle.
Gemeindcordnung vom 22. Februar 1850. Nachtrag zu derselben vom
9. April 1825 ....-................
Gemeindesachen, deren Porto= pülchheigkei- und Freithum .......... ....
Gemeindevorstände:
1) sollen in bestimmten Fällen das Regierungs-Blatt, die Weimarische Zei-
tung und das Eisenachsche Wochenblatt den Orts-Steuereinnehmern und
Kataster-Führern unaufgefordert vorlegen
2) deren Zeugnisse sind von dem Direktor des betreffenden Verwaltungsbezirkes
zu beglaubigen Behufs weiterer ministerieller vegalisatio
3) sind verpflichtet, eine längere Abwesenheit von mehr als 8 Tagen vem
Bezirks -Direktor anzuzeienaa
4) die Form des Geschäftsverkehrs zwischen denselben und den Jastiz Behör=
den, sowie der Staatsanwaltschaft betreffedd . .........
Gemeindevorstände zu Buttstädt und zu Weida sind befugt, Rei-
sepasse auch für die Bewohner der JZustizamts · Bezirke Buttstädt und Berga
auszustellen..............................-........................
Gendarmen. Statut über die Errichtung einer Pensions= Anstalt für die
Witwen und Waisen derselen.
Gera — Reußisches Steueramt — erhält die Befugniß zur Erledigung von
Begleitscheinen 1 und zur Ausfertigung von Begleitscheinen 1I.# .......
Gesandtschaften und diplomatische Agenten. Mit diesen ist von sämmt-
lichen Großherzoglichen Behörden nur durch die Vermittelung des Ministe-
riums der auswärtigen Angelegenheiten Korrespondenz zu pflegen
Geschäftsverkehr; dessen Form zwischen den Justiz-Behörden und den
Gemeindevorständen, sowie zwischen diesen und der Staatsanwaltschaft.
Grasabgabe in den Großherzoglichen Forsten. Verordnung darübbe.
Grundbesitzungen — von dem Gemeindebezirks-Verbande ausgenommene
— Handhabung der Pllizei in denselben. ..... .....
Seite des
Regierungs-
Blattes-
501.
12.
256.
114.
109.
292.
21.
112.
137.
359.
23. 32.
487-494.
32.
202.
359.
349358.
290.