Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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III. Abschnitt. 
Die Vollziebung der Flurmessung im Besonderen. 
Erstes Kapitel. 
Die Geschäfte der Vermessungs-Direktion und der Flurmesser 
(Geometer). 
24. 
Allgemeine Bestimmung. 
An der Spitze der mit Vollziehung der Flurmessung beantragten Kommis- 
sion G. 2) steht der Vermessungs-Direktor, unter welchem zunächst ein 
Obergeometer als Gehülfe des Direktors und weiter die als Flurmesser fun- 
girenden Geometer arbeiten. 
## 25. 
Kompetenz des Vermessungs-Direktors. 
Das Amt des Vermessungs-Direktors umfaßt alles Dasjenige, was die 
obere Leitung der Neuvermessung der Fluren erfordert, und soweit dieses Gesetz 
und die von dem Staats-Ministerium zu erlassende Ausführungsverordnung des- 
selben (S. 411) keine maßgebenden und beschränkenden Vorschriften dafür erthei- 
len, ist derselbe für dieses Geschäft selbstständig kompetent in allen technisch-geo- 
metrischen Dingen. 
Zweifel über diese Kompetenz und solche Gegenstände der Flurmessung, 
welche außer dem Bereiche der geometrischen Technif liegen, sind der Entscheidung 
des Staats-Ministeriums unterstellt. 
—* 
Die Prüfung der anzunehmenden Geometer. 
Dem Vermessungs-Direktor liegt die Prüfung der Geometer ob, deren Er- 
gebnisse dem Staats-Ministerium zur Beschlußfassung über Annahme und Zu- 
rückweisung bezüglich über Verpflichtung der Kandidaten vorzulegen sind. 
. 27. 
Anordnung der Flurmessungen. 
Die Flurmessungen werden von dem Staats-Ministerium beschlossen und 
der Vermessungs-Direktion zur Ausführung überwiesen. 
. 28. 
Geschäftsformen. 
Als ausführende Behörde kommunicirt die Vermessungs-Direktion mit den 
anderweit betheiligten Behörden und richtet die nöthigen Mittheilungen an die 
Vorstände der betreffenden Gemeinden.