Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

Regierungs-Blati 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 10. Weimar. 24. März 18531. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. W. 
Nachdem eine Revision des Gesetzes vom 29. April 1821 über die 
Steuerverfassung des Großherzogthumes unter Beirath und Zustimmung Un- 
seres getreuen Landtages Statt gefunden hat: so ertheilen Wir auf deren Grunde 
dem nachstehenden revidirten Gesetze über die Steuerverfassung des Großherzog- 
thumes Unsere landesfürstliche Sanktion: 
Allgemeiner Theil. 
  
K. 1. 
Zur Deckung des Staatsbedarfes sind, soweit dazu die Einnahmen aus 
dem eigenen Vermögen und aus den Hoheitsrechten des Staates nicht hin- 
reichen, auch künftig nur gewisse Steuerarten zulässig. 
g. 2. 
Diese Steuerarten sind: 
1) die Grundsteuern (sogenannte alte Landsteuer, alte Grundsteuer), welche 
von den steuerbaren Grundstücken, mit Einschluß der Gebäude, allein und 
vorzugsweise entrichtet werden; 
12
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.