Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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3) Hinsichtlich der direkten Steuern vom Einkommen (C. 2, 3) unterlie- 
gen der Steuerpflicht: 
A. alle Staatsangehörige, seyen es physische oder juristische Personen. 
Diese Pflicht erstreckt sich auf alle Gattungen ihres Einkommens, mit 
Ausnabme: 
Mn) des Einkommens von außerbalb des Großherzogthumes liegenden Grund- 
besitzungen und von auf solchen dinglich ruhenden Berechtigungen; 
b) des Einkommens von Gewerbsanstalten, welche selbstständig außerhalb des 
Großberzogthumes betrieben werden, z. B. Manufakturen und Fabriken, 
Berg-, Salz= und Hütten-Werke, Handels-Kommanditen und dergleichen; 
c) des Einkommens aus Besoldungen und Pensionen, welche sie aus einer 
fremden Staatskasse oder von der Civil-Liste eines auswärtigen Regenten, 
ingleichen aus einer ausländischen Gemeinde= oder Stiftungs-Kasse beziehen. 
Nehmen Staatsangehörige außerhalb des Großherzogtbumes ihren we- 
sentlichen Aufenthalt, so sind dieselben 
d) von der Besteuerung ihres Einkommens aus Gewerbe= und Geschäfts- 
Thätigkeit (IC. 13 Ziffer 4), soweit sie dasselbe nicht aus dem Großher- 
zogthume beziehen, frei zu lassen. 
Staatsangehörige des Großherzogthumes, welche zugleich die Staats- 
angehörigkeit eines anderen Staates besitzen und in dem letzten ihren 
wesentlichen Wohnsitz haben, sollen überdies auch 
e) hinsichtlich ihres Einkommens aus Leibrenten, Zinsen von Aktiv-Kapita- 
len und Dividenden von Aktien von der Besteuerung im Inlande frei 
bleiben. 
B. Fremde, d. b. solche, welche dem Staatsverbande des Großherzogthumes 
nicht angehören, haben. 
a) ihr Einkommen aus innerhalb des Großherzogthumes gelegenen Grund= 
stücken und aus der auf die Selbstbearbeitung und Selbstbewirthschaftung 
derselben verwendeten Erwerbsthätigkeit oder aus den auf solchen dinglich 
ruhenden Berechtigungen; 
b) ihr Einkommen aus im Großherzogthume betriebenen selbstständigen Ge- 
werbsanstalten der oben (A. b) näher beschriebenen Art, und 
c) aus Besoldungen und Pensionen, welche sie aus einer Großberzoglichen 
Staatskasse, oder aus der Großherzoglichen Civil-Liste, oder aus einer 
inländischen Gemeinde= oder Stiftungs-Kasse bezieben, im Großherzog-= 
thume zu versteuern. 
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