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. B.
Ausgeworfen und angelegt bleibt die Grundsteuer auch fernerhin auf dem
Grunde der Revisions-Instruktion vom 6. Februar 1726 und der in den Jah-
ren 1817 bis 1820 erfolgten Probe-Bonitirungen.
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Es bewendet dabei, daß die im Kataster jedem Gute, jedem Grundstücke u. s. w.
zugetheilte Grundsteuer als eine unveränderliche Last anzusehen ist. Sie ist
weder einer Umlegung, noch einer Erhöhung, noch einer Ablösung unterwor-
fen. Eine Abschreibung oder verhältnißmäßige Minderung derselben findet nur
bei dem gänzlichen oder theilweisen -1untergange des besteuerten Gegenstandes Statt.
Bei Objekten, welche jetzt oder 2 erst noch mit Grundsteuern belegt
werden, ist die Steuer alsbald nach erfolgtem definitiven Auswurfe derselben
in dem betreffenden Kataster nachzutragen.
Namentlich hat dieses auch rücksichtlich aller derjenigen Grundsteuern zu ge-
schehen, welche nach der schon bisher gültigen Steuerverfassung jedes Ortes
neu erwachsen, mithin nicht bloß rücksichtlich neu errichteter Gebäude, neu beur-
barter Ländereien, neu angelegter Gärten, entstandener Alluvionen, erfolgter
Trockenlegung von Flußbetten u. s. w., sondern auch rücksichtlich aller in das
Privat-Eigenthum übergehenden Grundstücke oder Grundstückstheile des Staats-
und Kron-Gutes, ingleichen des Kirchen-, Pfarr= und Schul-Gutes oder der
akademischen Besitzungen. Es werden auch diese Gegenstände, wenn und wo
sie vorkommen, nach den Bestimmungen in den §.S. 8, 9 unveränderlich
besteuert.
Jeder, der ein zeither steuerfreies und in Folge der Veräußerung zu be-
steuerndes Grundstück erwirbt, hat die darauf zu legende Grundsteuer, ohne auf
Entschädigung dieserhalb Anspruch machen zu können, von demjenigen Termine
an zu entrichten, welcher dem Tage, wo das bürgerliche Eigenthum auf ihn über-
geht, zunächst folgt; wäre er aber, vermöge des abgeschlossenen Uebereignungsver-
trages, schon vor dem Erwerbe des bürgerlichen Eigenthums in den Besitz des
ihm übereigneten Grundstückes getreten, von dem dem Tage der Besitznahme
nächstfolgenden Steuer-Termine an.
B. In direkte Steuern.
§. 12.
Ueber die indirekten Steuern (S. 2, 2), soweit dieselben nicht auf ver-
tragsmäßiger Verpflichtung gegen die übrigen Staaten des Zoll= und Handels-