Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Vereins beruhen, entscheidet die Verwilligung des Landtages und die darauf 
erfolgte landesfürstliche Sanktion. Das jedesmalige Steuergesetz (C. 35 des 
revidirten Grundgesetzes über die Verfassung des Großherzogthumes Sachsen- 
Weimar-Eisenach vom 15. Oktober 1850), in Verbindung mit den besonderen Ge- 
setzen wegen der einzelnen indirekten Steuern, wird das Nähere darüber be- 
stimmen. 
C. Allgemeine direkte Einkommensteuer. 
13. 
Es trifft diese Steuer: 
1) das Einkommen von Grund und Boden; 
2) das Einkommen an Leibrenten und an Zinsen von Aktiv-Kapitalen oder 
an Aktien-Dividenden, ingleichen an Erbzinsen und sonstigen grundherr-= 
lichen Gefällen; , 
3) das Diensteinkommen der Staatsdiener und der sonstigen in Besoldung 
oder in Lohn stehenden Diener, welchem Pensionen aus öffentlichen Kas- 
sen und aus Privat-Kassen gleich geachtet werden; 
4) das Einkommen aus Gewerbe und Erwerb überhaupt, mit Einschluß 
des Feldgewerbes, sowie das Einkommen aus dem Betriebe inländischer 
Pachtungen. 
#. 1. 
Die Steuern der dritten Art (F. 2, 3) sollen alle Steuerpflichtige nach 
dem Verhältnisse ihrer Leistungsfähigkeit treffen. 
15. 
Frei von dieser Steuer sind: 
1) Almosen-Pereipienten; 
2) die im Waffendienste des Staates stehenden Staatsbürger, vom Se- 
cond-Lieutenant— diesen ungerechnet — abwärts, in Ansebung des 
Soldes und der Löhnung; 
3) die im Waffendienste des Staates, und zwar in der ersten Aufstellung 
(dem aktiven Theile) stehenden Gemeinen, in Hinsicht ibres Einkommens 
aus Gewerbs= und Geschäfts-Thätigkeit, sofern dasselbe drei- 
ßig Thaler jährlich nicht erreicht; 
4) Studirende, ingleichen die auf den Gymnasien und Sekundar-Schulen 
sich befindenden Schüler, die Seminaristen und die Lebrlinge — in Rück- 
sicht ihres etwaigen Einkommens aus Gewerbs= und Geschäfts-Thä- 
tigkeit;
	        
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