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Vereins beruhen, entscheidet die Verwilligung des Landtages und die darauf
erfolgte landesfürstliche Sanktion. Das jedesmalige Steuergesetz (C. 35 des
revidirten Grundgesetzes über die Verfassung des Großherzogthumes Sachsen-
Weimar-Eisenach vom 15. Oktober 1850), in Verbindung mit den besonderen Ge-
setzen wegen der einzelnen indirekten Steuern, wird das Nähere darüber be-
stimmen.
C. Allgemeine direkte Einkommensteuer.
13.
Es trifft diese Steuer:
1) das Einkommen von Grund und Boden;
2) das Einkommen an Leibrenten und an Zinsen von Aktiv-Kapitalen oder
an Aktien-Dividenden, ingleichen an Erbzinsen und sonstigen grundherr-=
lichen Gefällen; ,
3) das Diensteinkommen der Staatsdiener und der sonstigen in Besoldung
oder in Lohn stehenden Diener, welchem Pensionen aus öffentlichen Kas-
sen und aus Privat-Kassen gleich geachtet werden;
4) das Einkommen aus Gewerbe und Erwerb überhaupt, mit Einschluß
des Feldgewerbes, sowie das Einkommen aus dem Betriebe inländischer
Pachtungen.
#. 1.
Die Steuern der dritten Art (F. 2, 3) sollen alle Steuerpflichtige nach
dem Verhältnisse ihrer Leistungsfähigkeit treffen.
15.
Frei von dieser Steuer sind:
1) Almosen-Pereipienten;
2) die im Waffendienste des Staates stehenden Staatsbürger, vom Se-
cond-Lieutenant— diesen ungerechnet — abwärts, in Ansebung des
Soldes und der Löhnung;
3) die im Waffendienste des Staates, und zwar in der ersten Aufstellung
(dem aktiven Theile) stehenden Gemeinen, in Hinsicht ibres Einkommens
aus Gewerbs= und Geschäfts-Thätigkeit, sofern dasselbe drei-
ßig Thaler jährlich nicht erreicht;
4) Studirende, ingleichen die auf den Gymnasien und Sekundar-Schulen
sich befindenden Schüler, die Seminaristen und die Lebrlinge — in Rück-
sicht ihres etwaigen Einkommens aus Gewerbs= und Geschäfts-Thä-
tigkeit;