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&. 21.
Die Fassionen von Besoldungen, Gebalten und Pensionen erbeischen die
genaue Angabe des Betrages an baarem Gelde sowohl, als an Naturalien und
anderen Nützlichkeiten — z. B. Dienstwohnungen und Dienstländereien —,
sowie die Bezeichnung der Kassen, aus welchen die Bezüge fließen.
§. 22.
Auswärts wohnende, von der diesseitigen Staatsregierung angestellte und
besoldete Staatsdiener haben ihr Diensteinkommen an demjenigen Orte des In-
landes zu fatiren und zu versteuern, an welchem sie heimathsberechtigt sind,
oder, falls sie kein Heimathsrecht in einer Gemeinde des Großberzogthumes ha-
ben, an demjenigen Orte, wo die Kasse, aus welcher sie den Gehalt bezieben,
ihren Sitz bat.
§. 23.
Mit zu fatiren sind: alle auf besonderen Zulagen beruhende Gehalte,
alle ständige Remunerationen, ingleichen alle bloß zufällige, jedoch wie-
derkehrende Emolumente (Aceidenzien), welche nach dem dekretmäßigen An-
schlage — ohne Rücksicht auf den höhern oder geringern Ertrag —, fehlt es
aber an einem solchen Anschlage, nach einem, da möglich, zebenjäbrigen Durch-
schnitte aufzunehmen sind.
§. 24.
Werden gewisse Dienst-Emolumente oder Gehaltsbestandtheile nicht aus ei-
ner öffentlichen Kasse, sondern aus dritter Hand, z. B. was Geistliche betrifft,
von den Eingepfarrten, was öffentliche Lehrer anlangt, in Honoraren und
Schulgeldern, von Justiz= und Verwaltungs-Beamten in Gebühren, von Kom-
munal-Dienern in Geld= oder Natural-Abgaben von den einzelnen Gemeinde-=
gliedern u. s. w. bezogen, so ist in die Fassionen auch bierüber das Nöthige
aufzunehmen.
§. 25.
Nicht in Ansatz kommen bei den Besoldungen:
1) Diäten, Reisekosten, Kommissions-Gebühren, Depositen-Gebühren und
besondere, nicht ständige, Gratifikationen;
2) solche, wenn gleich ständige Geldbezüge, welche bloß als Entschädigung
für übernommenen Büreau= und andern Aufwand im Dienste anzusehen
sind, z. B. dasjenige, was die Forstbedienten für die Unterhaltung der
Forstgehülfen beziehen, Fourage für nothwendige Dienstpferde, Vergü-
tung für Schreib-Materialien: