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ist dieses Umstandes in der Fassion mit kürzlicher Darlegung des Sachverhaltes
gleichfalls Erwähnung zu thun.
Bei Aktien und anderen Kapital-Anlagen, welche keinen gewissen, gleich-
mäßigen Abwurf gewähren, ist der im letztverflossenen Jahre bezogene Abwurf
der Fassion zu Grunde zu legen.
Bei Loosen zu Lotterie-Anleiben ist der planmäßig zu Grunde liegende
Zinsfuß, ohne Rücksicht darauf, daß die Zinsen erst bei Ausloosung des Kapi-
tals mit diesem gezahlt werden, dagegen auch ohne Rücksicht auf einen möglichen
Gewinn, anzunehmen, vorbehältlich der Bestimmung im F. 36.
. 33.
Ausgenommen von den der Pflicht zur Fatirung unterworfenen Aktiv-Ka-
pitalen bleiben die bei den Sparkassen des Inlandes angelegten Gelder, deren
Betrag zusammen für Einen Fatirenden die Summe von hundert Thalern noch
nicht erreicht (J. 15 Nr. 5 des Gesetzes vom 18. März 1851 über die Steuer-
verfassung des Großberzogthumes).
§. 34.
Die Fatirung der Aktiv-Kapitale und Leibrenten darf in einem verschlosse-
nen Zettel geschehen, auf dessen Außenseite nächst dem Namen und Wohnorte
des Fatirenden nur der jährliche Zinsertrag, bezüglich der Leibrenten-Betrag, in
Zahlen angegeben ist.
§S. 35.
Nicht gestattet ist es, Zinsen von etwaigen Passiv-Kapitalen (Schulden)
von den zu fatirenden Aktiv-Kapitalen in Abzug zu bringen, indem durch diese
die Steuerpflicht vom Einkommen aus Aktiv-Kapitalen keineswegs gemindert wird.
Ausgenommen biervon sind: Sparkassen, Banken und Aktien-Institute.
Diese bringen die nach ihrem jährlichen Rechnungsschlusse sich berausstellenden
Reinerträge, soweit sie nicht an die einzelnen Mitglieder vertheilt werden und
sonach von diesen zu versteuern sind, zur Fassion.
&. 36.
Hat der Inhaber von Aktiv-Kapitalen seine Zinsen oder Renten zu vier
Prozent des Gesammtbetrages seiner Kapitale angegeben, so genügt dieses, wenn-
gleich ein höheres Interessen-Einkommen ihm dargethan werden könnte. Nur
wenn in der von ihm zu bewirkenden Angabe Aktiv-Kapitale als geringer, denn
zu vier Prozent verzinslich, oder gar alo nicht zinstragend aufgeführt sind, ist
der Fatirende verbunden, die Wahrheit dieser Angabe auf Erfordern zu erweisen.