Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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der Strafe ohne Weiteres sich zu begnügen und im letztern Falle auf gar keine 
Denuncianten-Gebühren Anspruch zu machen. 
#S. 47. 
Die Rechnungsämter (Steuer-Lokal-Kommissionen) haben nicht allein die 
von den Steuereinnehmern ihnen zukommenden Anzeigen möglichst weiter zu ver- 
folgen, sondern auch selbstthätig fortwährend die sorgfältigste Aufmerksamkeit 
auf etwaige Stenerverschweigungen zu richten, alle bei dieser Kontrole zu ihrer 
Kenntuiß gelangenden Umstände und Verhältnisse genau zu beobachten und je- 
den demzufolge hervorgetretenen Verdacht einer Steuerhinterziehung berichtlich 
zur Kenntniß des Staats-Ministeriums zu bringen. 
§. 48. 
Sollte ihnen als Mittel zur Erforschung einer vermutheten Steuerhinter- 
ziehung die Einsicht des einen oder des andern Akten-Stückes einer Gerichtsbe- 
hörde nöthig erscheinen, so hat ihnen diese die begehrten Akten vorzulegen, auch 
sonst alle durch Schuldklagen-, Pfand= und Privilegien-Bestellung, Nachlaß- 
Regulirungen, Vormundschaften u. s. w. zu ihbrer Kenntniß gekommenen Notizen 
bereitwilligst mitzutheilen. Auch über das Ergebniß dieser Nachforschungen ba- 
ben die Rechnungsämter (Stener-Lokal-Kommissionen) jedesmal an das Staats- 
Ministerium zu berichten. 
- 
Ist dem Staats-Ministerium durch dergleichen Anzeigen und Berichte, oder 
sonst der Verdacht einer Steuerhinterziehung beigekommen, so liegt ihm ob, ent- 
weder sofort die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens gegen den Verdächtigen 
oder dessen Erben zu veranlassen, oder zuvor die nähere Ermittelung der ver- 
mutheten Hinterziebung auf dem nachstebend bezcichneten Wege zu versuchen. 
§. 50. 
Handelt es sich von dem Verdachte einer Hinterziebung der Steuer von 
Kapital-Zinsen oder anderen Renten und ist die Kapital= und Renten-Angabe in 
einer versiegelten Fassion (. 34) bewirkt worden, so ist das Staats-Ministerium 
befugt, die Entsiegelung anzuordnen. Diese geschiebt, wenn sie das Staats- 
Ministerium nicht ausnahmsweise selbst zu bewirken sich veranlaßt findet, bei 
demjenigen Rechnungsamte (Steuer-Lokfal-Kommission), bei welchem die Fassion 
niedergelegt ist. Jedenfalls ist der Aussteller der Fassion oder, bei dessen etwa 
bereits erfolgtem Ableben, sein Erbe vom Rechnungsamte (von der Steuer-Lo- 
kal-Kommission) dazu vorzuladen. Erscheint aber derselbe auf einmalige Ladung 
nicht, so erfolgt die Entsiegelung und Einsichtnahme der Fassion ohne sein Beisenn.
	        
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