83
mit zehen Thalern, oder nach Befinden sogar nur mit fünf Thalern eingeschätzt
werden.
§. 78.
Die nämlichen Grundsätze G. 74) gelten auch für die Einschätzung des
Erwerbes der Pachter aus Pachtungen inländischer Güter und Grundstücke, bei
welcher folgendes Verfahren einzuhalten ist:
1) die Abschätzung des Einkommens von Grund und Boden erfolgt nach
den Bestimmungen des F. 70;
2) daneben wird das Einkommen des Pachters aus seiner eigenen Thätig-
keit nach den Bestimmungen der §K.S. 75— 77 festgestellt;
3) von der Summe dieses Einkommens ist alles dasjenige in Abzug zu
bringen, was der Pachter dem Verpachter oder für diesen vertragsmäßig
zu leisten verbunden ist.
Der verbleibende Rest oder, wenn derselbe nicht einmal funfzehen Thaler
beträgt, die Summe von zehen Thalern oder nach Befinden von fünf Thalern
ist als Einkommen des Pachters in der Steuerrolle einzustellen.
Die dem Pachter zu Gute gerechneten Gegenleistungen sind als Einkom-
men des Verpachters von diesem zu versteuern (V. 72).
Dafern der Pachter neben dem eigentlichen Pachtgewerbe noch weitere Ge-
schäfte treibt oder ein größeres Kapital in seiner Wirtbschaft angelegt bat, als
zum nachhaltigen ordnungsmäßigen Betriebe derselben erforderlich ist: so ist der-
selbe wegen der Erträge solcher Geschäfte und solcher Kapitale besonders zur
Steuer zu zieben (G. 68).
#. 79.
Zu dem Einkommen aus Privat-Diensten sind zu rechnen:
1) der Lohn, der Gebalt, das Honorar in baarem Gelde oder in Natu-
ralien;
2) alle andere Vortheile, welche der Dienst gewährt, B. die Kost, die
Wohnung — wenn letztere ein eigenes Hauswesen nöich macht — fer-
ner das sogenannte Gedinge, ingleichen andere Accidenzien, diese nach
einem ungefähren, wo möglich zehnjährigen Durchschnitte.
Außer Ansatz bleiben:
a) die Wohnung in dem Hauswesen des Dienstberrn,
b) die Livree und was für solche geleistet wird.
Die Kost eines männlichen Dienstboten, oder eines vom Dienstherrn be-
köstigten Handwerksgesellen, gilt für fünfundzwanzig bis funfzig Thaler; die
Kost eines weiblichen Dienstboten für zwanzig bis vierzig Thaler.