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Art. 103.
Die Mitglieder des Gemeinderathes sind an keine Instruktion ihrer Wäh-
ler gebunden.
Art. 106.
Der Gemeinderath ist berechtigt, Gegenstände von besonderer Wichtigkeit
vor der Beschlußfassung hierüber zur Kenntniß der Gemeinde zu bringen und
die zu fassenden Beschlüsse im Entwurfe vorzulegen, damit es jedem Bürger
möglich sey, Erinnerungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist bei dem Ge-
meindeverstande oder einem dazu besonders Beauftragten einzureichen, welche
dann bei der Beschlußfassung in Erwägung zu ziehen sind.
Art. 107.
Die Mitglieder des Gemeinderathes erhalten keine Besoldung, können aber
die Vergütung nothwendiger baarer Auslagen für das Gemeindeamt in Anspruch
nehmen.
bb) Des Gemeindrvorstandes.
Art. 108.
Der Gemeindevorstand steht an der Spitze der Gemeindeverwaltung, er ist
berufen, für die Bekanntmachung und Ausführung der die Gemeindeverwaltung
betreffenden Gesetze und Verordnungen, sowie der Beschlüsse der ihm vorgesetz-
ten Behörden, zu sorgen, die unmittelbare Leitung aller Verwaltungsgeschäfte zu
führen, die Beschlüsse des Gemeinderathes oder der Gemeindeversammlung vor-
zubereiten und zur Ausführung zu bringen, die Gemeindeanstalten und Stif-
tungen, sowie das Gemeindevermögen zu verwalten, bezüglich die dazu be-
stellten besonderen Beamten zu beaufsichtigen und letztere zu instruiren, die
Gemeinde nach Außen zu vertreten und ihre Rechte zu wahren, mit Behör-
den und Privat-Personen im Namen der Gemeinde zu verhandeln, den Schrif-
tenwechsel für dieselbe zu führen, die Urkunden und Akten der Gemeinde auf-
zubewahren, die Gemeindeabgaben nach den Gesetzen oder Beschlüssen zu verthei-
len und deren Beitreibung im Exekutions-Wege anzuordnen.
Die Fassung selbstständiger Beschlüsse steht dem Gemeindevorstande insoweit
zu, als diese zur Ausführung gefaßter Beschlüsse des Gemeinderatbes, zur An-
wendung der Gesetze und Orts-Statuten gehören. — Insbesondere verfügt er
die Aufnahme Heimathsberechtigter in den Bürgerverband (Art. 34), ertheilt die
Heirathserlaubniß, wenn über das Recht zur Begründung einer Familie kein
Zweifel besteht (Art. 24, 5, a, Art. 102, 18), fertigt die Genehmigung zum
zeitweiligen Aufenthalte für Schutzgenossen aus (Art. 42) und vollzieht die Ver-
pflichtung neu eintretender Bürger (Art. 39).