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Art. 109.
Der Gemeindevorstand hat jedes Jahr, bevor die Prüfung des Voranschla-
ges der Einnahmen und Ausgaben erfolgt, dem Gemeinderathe einen vollstän-
digen Bericht über die Verwaltung und den Stand der Gemeindeangelegenhei-
ten in öffentlicher Sitzung zu erstatten.
Art. 110.
Der Gemeindevorstand, bezüglich erste Bürgermeister, ist Syndikus der Ge-
meinde mit der Befugniß, in Prozessen einen Anwalt anzunehmen.
Art. 111.
Der Gemeindevorstand hat die gesammte Sicherheits-, Ordnungs-, Sitten-,
Gesinde-, Bau-, Feuer-, Gewerbe-, Handels-, Strom= und Wasser-Polizei in
der Gemeinde und deren Bezirke zu handhaben. Die Grenzen zwischen der von
dem Gemeindevorstande zu handhabenden Orts-Polizei und der den Staatsbe-
hörden zustehenden allgemeinen Landes-Polizei sind nach dem Gesetze zu beur-
theilen.
Art. 112.
Der Gemeindevorstand ist dasjenige Organ der Gemeinde, dessen sich die
Staatsbehörden bei Ausübung der Regierungsrechte in den Gemeinden bedienen
dürfen (Art. 19).
Derselbe ist verpflichtet, alle Anträge, welche Gemeindeangehörige bei der
Bezirksbehörde stellen wollen, auf= und anzunehmen, auch soweit, als es nöthig,
zur Beschlußfassung vorzubereiten. Gesuche um Erlaß und Stundung von
Staatsgefällen hat er aufzunehmen und zur Beschlußnahme der zuständigen Be-
börde vorzubereiten.
Art. 113.
Dem Gemeindevorstande steht die Disciplinar-Gewalt über die Unterbeam-
ten und Diener der Gemeinde zu.
Art. 114.
Er hat die Befugniß, die Leistung geforderter Gemeindedienste mit An-
drohung einer Gemeindebuße bis zu 2 Thalern (3 Fl. 30 AKr.) aufzugeben und
solche gegen diejenigen, welche der Anordnung nicht nachkommen, auszu-
sprechen.
Im Falle vorliegender Zahlungsunfähigkeit kann von ihm die Strafe in
Arrest oder Handarbeit verwandelt werden. Hierbei sind 15 Sgr. Geldstrafe
gleich zu achten einem Tage Arrest, oder einem Tage Handarbeit. Auf Re-
quisition der Verwaltungsbehörden haben die Justiz-Behörden die Gefängniß-
strafen in den Amtsgefängnissen verbüßen zu lassen.
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