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Art. 1185.
Derselbe leitet das Armenwesen, nach Befinden unter Mitwirkung einer
dazu ernannten besonderen Kommission.
Art. 116.
Dem Gemeindevorstande liegt die besondere Aufsicht auf das Gemeindekasse-
und Rechnungs-Wesen ob. Er schreibt die Gemeinde- Nechnungsbelege zur Zah-
lung aus, sieht auf pünktliche Legung der Rechnungen und prüft in jedem Jahre
unter Zuziehung einiger von dem Gemeinderathe dazu bestimmten Mitglieder
desselben mehrmals den Kassehauzhalt.
Art. 117.
Hat der Gemeinderath oder die Gemeindeversammlung einen Beschluß ge-
faßt, welcher nach der Ueberzeugung des Gemeindevorstandes die Befugnisse der-
selben überschreitet, oder die Verfassung des Staates und die Gesetze verletzt, so
ist derselbe verpflichtet, die Ausführung des Beschlusses zu versagen, hat aber
alsdann sofort die Entschridung des Bezirksausschusses einzuholen, welche läng-
stens binnen vier Wochen ertheilt werden muß.
Art. 118.
Die Gemeinde= oder Bezirks-Vorsteher haben dem Gemeindevorstande bei
Vollzichung der Anordnungen desselben an die Hand zu gehen und ihn in allen
Gemeindeangelegenheiten, insbesondere bei Verwaltung des Gemeindevermögens
und der Gemeindeanstalten, nach seiner Anweisung zu unterstützen.
Art. 119.
Der Gemeinderechnungsführer ist verbunden, dem Gemeindevorstande und
den etwa beigegebenen Abgeordneten des Gemeinderathes jederzeit auf Verlan-
gen die das Rechnungswesen betreffenden Akten, Bücher und sonstigen Papiere
zur Einsicht vorzulegen, sowie sonstige begehrte Auskunft zu ertheilen und die
Kasse zur Prüfung zu öffnen. Die von demselben ausgestellte Quittung ist
auch ohne Beidrückung des Gemeindesiegels für die Gemeinde rechtsverbindlich.
Zur Nachweisung der Bestallung des Betreffenden, als Rechnungsführers, ge-
nügt eine auf Verlangen des zahlenden Schuldners beizufügende diesfallsige Be-
scheinigung des Gemeindevorstandes.
Im Uebrigen dienen ihm die empfangenen besonderen Instruktionen zur
Nachachtung.
Art. 120.
Der Schriftführer hat die Schrift= und Akten-Führung, sowie die ihm
sonst überwiesenen Expeditions-Geschäfte bei dem Vorstande nach dessen Anlei-
tung zu besorgen (Art. 101).