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diejenigen Gemeindebürger als stimmberechtigte Mitglieder desselben zuzuziehen,
welche bei der letzten Gemeinderathswahl die nächstmeisten Stimmen erhalten
baben, und unter denen, welche gleiche Stimmenzahl haben, entscheidet das
Loos. Sollten auch diese Gemeindebürger wegen unmittelbar eigener Betheili-
gung nicht stimmfähig seyn, so ist der Fall der Entscheidung der Gemeindever=
sammlung auszusetzen.
Auch in der die Stelle des Gemeinderathes vertretenden Gemeindeversamm-
lung (Art. 65) steht den in obiger Weise unmittelbar Betheiligten ein Stimm-
recht nicht zu. Sinkt solchergestalt die Zahl der Stimmen unter die Hälfte der
nach der Stimmliste in der Gemeinde überhaupt abzugebenden Stimmen herab,
so entscheidet der Bezirksausschuß.
Art. 130.
Die Sitzungen des Gemeinderathes sind öffentlich, wenn derselbe nicht be-
schließt, aus besonderen Gründen eine Ausnahme eintreten zu lassen.
Der Antrag auf geheime Sitzung kann vom Gemeindevorstande oder von
einem Dritttheile der anwesenden Mitglieder des Gemeinderathes gestellt wer-
den; die Berathung und Beschlußfassung hierüber muß in geheimer Sitzung er-
folgen.
Die Sitzungen sind in geeigneter Weise zur öffentlichen Kenntniß zu brin-
gen; auch ist vor dem Sitzungs-Lokal oder in demselben in der Regel das Ver-
zeichniß der zur Berathung vorliegenden Gegenstände wenigstens einen Tag vor
der Sitzung anzuschlagen.
Art. 131.
Der Vorsitzende vertheilt die Geschäfte und bestellt für die einzelnen Ge-
genstände die Referenten. Er leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt
die Sitzungen und handhabt die Ordnung in der Versammlung. Er hat das
Recht, jede Person aus dem Sitzungszimmer entfernen zu lassen, welche öffent-
lich Zeichen des Beifalls oder des Mißfallens giebt, oder sonstige Unruhe ver-
ursacht.
Art. 132.
Die Beschlüsse des Gemeinderathes und die Namen der dabei anwesend ge-
wesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen. Die Protofkolle
müssen nach vorheriger Vorlesung und Genehmigung vor dem Schlusse der
Sitzung mindestens vom Vorsitzenden und Schriftführer unterzeichnet werden.
Die Protokoll-Führung wird von einem durch den Gemeinderath gewählten Schrift-
führer besorgt. Beschlüsse, welche eine Thätigkeit des Gemeindevorstandes zur
Folge haben müssen, sind diesem alsbald mitzutheilen.