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Art. 133.
Dem Gemeinderathe bleibt überlassen, die näheren Bestimmungen des Ge-
schäftsganges in einer besonderen Geschäftsordnung zu ertheilen.
hbb) Bei dem Gemeindcvorstande.
Art. 134.
In allen Gemeinden, in welchen der Gemeindevorstand aus zwei Bürger-
meistern besteht, besorgen dieselben alle Geschäfte der Gemeinde gemeinschaftlich;
doch gebührt dem ersten Bürgermeister die Leitung und Vertheilung der einzel-
nen Geschäfte, sowie die entscheidende Stimme bei vorkommender Meinungsver-
schiedenbeit.
Dem ersten Bürgermeister liegt die Wahrnehmung aller Geschäfte der Ge-
meindeverwaltung im Allgemeinen ob, insbesondere gebührt ihm die Ausfsicht über
alle städtische Anstalten, über den Kasse= und Rechnungs-Dienst, über die Un-
terbeamten und Diener, sowie über die Polizei-Verwaltung, während der zweite
Bürgermeister vorzugsweise die nächste Aufsicht über die Verwaltung der Ge-
meindegüter und wirthschaftlichen Anstalten, über die Gemeindewaldungen und
deren Kultur, über die richtige Verwerthung ihrer Nutzungen, über die Baum-
pflanzungen und Obstanlagen, sowie über das gesammte Bauwesen, mit Ein-
schluß der Brücken, Wege und Stege, des Pflasters, sowie der Brunnen= und
Wasser-Leitungen, führt. Derselbe ist für eine schleunige, zweckmäßige und mög-
lichst billige Ausführung der in dieser Beziehung gefaßten Beschlüsse insbesondere
verantwortlich. Er attestirt alle in diesen Verwaltungszweigen vorkommenden
Ausgaben. Die Zahlungsausschrift besorgt der erste Bürgermeister in allen
Fällen. In den Gemeinden, in welchen ein Schriftführer für den Gemeinde-
vorstand nicht angestellt ist, besorgt der erste Bürgermeister die Schrift= und
Akten-Führung. Sämmtliche Ausfertigungen und Urkunden des Gemeindevor=
standes sind in der Reinschrift vom ersten Bürgermeister zu unterschreiben; Ur-
kunden über solche Rechtsgeschäfte, zu denen die Zustimmung des Gemeinde-=
rathes, bezüglich der Gemeindeversammlung, erforderlich ist (Art. 102), müssen
vom Vorsitzenden des Gemeinderathes oder der Gemeindeversammlung mit un-
terschrieben, auch entweder mit dem Gemeindesiegel verseben oder von den Un-
terzeichnern vor Gericht anerkannt werden. Ist die Genehmigung des Bezirks-
ausschusses erforderlich, so ist diese der Urkunde beizufügen.
In Verhinderungsfällen des einen Bürgermeisters vertritt der andere des-
sen Stelle.
Art. 133.
In allen Gemeinden, in welchen ein Bürgermeister und ein Stellvertreter
den Gemeindevorstand bilden, hat der Erstere alle Geschäfte des Gemeindevor-