Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Als ein genügender Rechtstitel ist es nicht zu betrachten, wenn das 
Nutzungsrecht als Ausfluß des Bürgerrechtes anzusehen ist, mag auch dafür ein 
besonderes Einkaufgeld zu entrichten gewesen seyn (Art. 32). 
Im Uebrigen ist den Entscheidungen der Verwaltungsbehörden uͤber Ein- 
ziehung von Gemeindenutzungen so lange und soweit nachzugehen, als nicht pri- 
vatrechtliche Ansprüche der Betheiligten darauf im Rechtswege endgültig aner- 
kannt worden sind; bis dabin ist auch für jene Entscheidungen auf Ersuchen 
rechtliche Hülfe von den Justiz-Behörden zu gewähren. 
Art. 139. 
Können Gemeindebedürfnisse durch den Abwurf des Gemeindevermögens 
aus den für besondere Einrichtungen vorhandenen Stiftungen und Fonds oder aus 
anderen regelmäßigen Einnahmequellen nicht gedeckt werden: so sind dieselben, 
wenn sie zur Erreichung des Gemeindezweckes als nothwendig (Art. 15 und 
16) angesehen werden müssen, durch Gemeindeleistungen aufzubringen (Art. 
143—151). 
Art. 110. 
Die Aufnahme neuer Schulden zur Befriedigung von Gemeindebedürfnissen 
ist nur in außerordentlichen, besonders dringenden Fällen gestattet und darf die 
erforderliche Genehmigung (Art. 102, 7, 161) dazu nur dann ertheilt werden, 
wenn zugleich eine Verzins= und Tilgungs-Rente festgestellt ist, welche letztere 
mindestens ein Prozent des aufzunehmenden Kapitals und den Ueberschuß der 
bei der fortschreitenden Schuldentilgung geminderten ursprünglichen Zinsen be- 
tragen muß. 
Art. 131. 
Für Gemeindeschulden und überhaupt für alle Verbindlichkeiten der Ge- 
meinde haftet zunächst das Gemeindevermögen, und bei Unzulänglichkeit dessel- 
ben haften diejenigen, welche zu den Gemeindelasten beizutragen schuldig sind, 
nach Verhältniß ihrer Beitragspflicht im einzelnen Falle. Der Gläubiger ist 
berechtigt, die Einziehung bestehender Natural-Nutzungen, sowie die Ausschrei- 
bung und Beitreibung von Gemeindeanlagen zum Zwecke der Tilgung seiner 
Forderung zu verlangen. 
Neu eintretende Gemeindeglieder sind zur Verzinsung und Tilgung der bei 
ihrem Eintritte schon vorhandenen Schulden ebenfalls beizutragen verbunden, 
wogegen den ausscheidenden Gemeindemitgliedern die Gewährung einer Abfin- 
dung für die bei ihrem Austritte vorhandenen Gemeindeschulden nicht obliegt. 
Schulden, welche von der Gemeinde nicht zur Erfüllung eigener Verpflich- 
tungen, sondern lediglich für einzelne Gemeindeangebörige oder einzelne Klassen 
 
	        
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