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derselben gewirkt worden find, z. B. bei der Ablösung grundherrlicher Lasten
durch die Gemeinde für die Pflichtigen, bei Proze,-Führung der Gemeinde für
einzelne Einwohnerklassen u. s. w., haften nur auf den Betheiligten und sind
andere oder neu eintretende Gemeindemitglieder nur dann zur Verzinsung und
Tilgung dieser Schulden beizutragen verpflichtet, wenn dieselben als Rechtsnach-
folger der Betheiligten zu betrachten oder in die betreffende Klasse eingetre-
ten sind.
Art. 132
Unter der Voraussetzung, daß Darlehen rechtsgültig aufgenommen worden
sind (Art. 102, 7, 161), bedarf es zur Begründung der Forderung gegen eine
Gemeinde, auch in dem im Schlußsatze des vorhergehenden Artifels bezeichneten
Falle, keines Beweises über die Verwendung zu ihrem Nutzen, sobald das Dar-
lehen an den zum Empfange berechtigten Rechnungsführer ausgezahlt worden ist.
b. Von der Verihletung der Gemeindoelasten.
Die in Geldbeträgen bestehenden Gemeindelasten werden auf sämmtliche
Gemeindeangehörige, sowie auf die Flur= und Schutz-Genossen, nach Verhältniß
der von denselben in der Gemeinde bezüglich nach Verhältniß der auf ihren im
Gemeindebezirke gelegenen Grundbesitz zu entrichtenden Staatssteuer vom Ein-
kommen vertheilt.
Ausgenommen hiervon sind:
M#e) die zur Erhaltung und Verbesserung desjenigen Gemeindevermögens er-
forderlichen Kosten, von welchem einzelne Gemeindeglieder oder einzelne
Klassen derselben oder die Ortsbewohner allein Genuß haben oder Vor-
theil ziehen (Art. 17, 138);
b) diejenigen Aufwände, welche, ohne im Gemeindezwecke (Art. 16) begrün-
det zu seyn, auf den Vortheil Einzel ner abzielen, wie Bewässerungs-
und Entwässerungs-Anstalten zu Verbesserung der Grungstücke, Hebung
der Feld-- und Wiesen-Gräben, Versteinigung der Grundstücke, Haltung
der Hirten 2c.
Dergleichen Aufwände (a und b) sind auf die Betheiligten nach Verhält-
niß des Vortheils oder nach Verhältniß der betroffenen Grundstücke, bezüglich
der davon an den Staat zu entrichtenden Grundeinkommensteuer, auszuschlagen.
Art. 11.
Einrichtungen der Art, wie sie der Art. 143 unter b im Auge hat, kön-
nen von der Gemeindebehörde nur dann mit verbindlicher Kraft für die Be-
theiligten und mit dem Erfolge, die Kosten von denselben erheben zu können,
beschlossen und ausgeführt werden, wenn ihre Nothwendigkeit auch im öffentlichen
Interesse begründet ist, die bei der vorseyenden Einrichtung Betbeiligten zur
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