Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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derselben gewirkt worden find, z. B. bei der Ablösung grundherrlicher Lasten 
durch die Gemeinde für die Pflichtigen, bei Proze,-Führung der Gemeinde für 
einzelne Einwohnerklassen u. s. w., haften nur auf den Betheiligten und sind 
andere oder neu eintretende Gemeindemitglieder nur dann zur Verzinsung und 
Tilgung dieser Schulden beizutragen verpflichtet, wenn dieselben als Rechtsnach- 
folger der Betheiligten zu betrachten oder in die betreffende Klasse eingetre- 
ten sind. 
Art. 132 
Unter der Voraussetzung, daß Darlehen rechtsgültig aufgenommen worden 
sind (Art. 102, 7, 161), bedarf es zur Begründung der Forderung gegen eine 
Gemeinde, auch in dem im Schlußsatze des vorhergehenden Artifels bezeichneten 
Falle, keines Beweises über die Verwendung zu ihrem Nutzen, sobald das Dar- 
lehen an den zum Empfange berechtigten Rechnungsführer ausgezahlt worden ist. 
b. Von der Verihletung der Gemeindoelasten. 
Die in Geldbeträgen bestehenden Gemeindelasten werden auf sämmtliche 
Gemeindeangehörige, sowie auf die Flur= und Schutz-Genossen, nach Verhältniß 
der von denselben in der Gemeinde bezüglich nach Verhältniß der auf ihren im 
Gemeindebezirke gelegenen Grundbesitz zu entrichtenden Staatssteuer vom Ein- 
kommen vertheilt. 
Ausgenommen hiervon sind: 
M#e) die zur Erhaltung und Verbesserung desjenigen Gemeindevermögens er- 
forderlichen Kosten, von welchem einzelne Gemeindeglieder oder einzelne 
Klassen derselben oder die Ortsbewohner allein Genuß haben oder Vor- 
theil ziehen (Art. 17, 138); 
b) diejenigen Aufwände, welche, ohne im Gemeindezwecke (Art. 16) begrün- 
det zu seyn, auf den Vortheil Einzel ner abzielen, wie Bewässerungs- 
und Entwässerungs-Anstalten zu Verbesserung der Grungstücke, Hebung 
der Feld-- und Wiesen-Gräben, Versteinigung der Grundstücke, Haltung 
der Hirten 2c. 
Dergleichen Aufwände (a und b) sind auf die Betheiligten nach Verhält- 
niß des Vortheils oder nach Verhältniß der betroffenen Grundstücke, bezüglich 
der davon an den Staat zu entrichtenden Grundeinkommensteuer, auszuschlagen. 
Art. 11. 
Einrichtungen der Art, wie sie der Art. 143 unter b im Auge hat, kön- 
nen von der Gemeindebehörde nur dann mit verbindlicher Kraft für die Be- 
theiligten und mit dem Erfolge, die Kosten von denselben erheben zu können, 
beschlossen und ausgeführt werden, wenn ihre Nothwendigkeit auch im öffentlichen 
Interesse begründet ist, die bei der vorseyenden Einrichtung Betbeiligten zur 
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