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Schlußfassung darüber vorgeladen worden sind und sich mehr als die Hälfte
der wirklich Erschienenen dafür ausgesprochen haben.
Es hat jedoch jeder Flurgenosse am Sitze der Gemeindebehörde der betref-
fenden Flur einen Beauftragten zu stellen und der Behäörde schriftlich anzuzei-
gen, an welchen die für den Flurgenossen bestimmten Ladungen und sonstigen
Verfügungen in Gemeinde= und in Markungs-Angelegenheiten mit gleicher Wir-
kung abgegeben werden können, als wenn sie diesem selbst eingehändigt worden
wären. Die Mehrheit bei der Abstimmung wird nicht nach der Zahl der er-
schienenen Betheiligten berechnet, sondern nach dem Verhältnisse ihres betrof-
fenen Ackergehaltes, bezuͤglich nach dem Verhältnisse des anschlagsmäßig zu lei-
stenden Beitrages bemessen.
Gegen die Beschlüsse der Gemeindebehörde finden die sonst zulässigen
Rechtsmittel Statt.
Wenn durch solche Einrichtungen ein bloßes Privat-Interesse befördert
wird, so hat in Ermangelung besonderer gesetzlicher Bestimmungen die Gemein-
debehörde nur vermittelnd einzuschreiten und mit Zustimmung der Betheiligten
zu handeln.
Art. 145.
Bei Veranlagung nach dem Fuße der Staats-Einkommensteuer kommen
stets nur die innerhalb des Gemeindebezirkes liegenden Grundbesitzungen, sowie
dasjenige Einkommen aus Nichtgrundbesitz, welches in der Steuerrolle der Ge-
meinde eingetragen ist, in Anschlag.
Bei steuerfreien Grundbesitzungen ist der als Maßstab ihrer Veranlagung
zu Gemeindelasten dienende Betrag der Einkommensteuer von Grund und Bo-
den, welcher von denselben zu entrichten seyn würde, durch die in der Gemeinde
bestellten Steuervertheiler nach den Grundsätzen zu ermitteln, nach welchen diese
Steuer im Gemeindebezirke festgestellt worden ist, bei solchen Grundstücken aber,
welche als Zubehörungen eines gebundenen Gutes in dem das Hauptgut ent-
haltenden Kataster eines anderen Ortes mit verzeichnet sind, nach den Grund-
sätzen zu verfahren, welche für walzende Grundstücke derselben Flur gelten.
Gegen die zum Zwecke der Erhebung von Gemeindeanlagen erfolgten Ab-
schätzungen des Grundeinkommens von steuerfreien Grundstücken findet das hin-
sichtlich der an den Staat zu entrichtenden Einkommensteuer geordnete Rekla-
mations-Verfahren (C. 84 flg. des Gesetzes über die allgemeine Einkommen-
steuer vom 19. März 1851) mit der Abänderung Statt, daß da, wo der
Staats-Fiskus betheiligt ist, die zweitinstanzliche Entscheidung von dem Depar-
tement I, B des Staats-Ministeriums zu ertheilen ist.