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gabensätze ungenügend, oder machen sich Ausgaben nothwendig, die nicht vorge-
sehen sind, so hat der Gemeindevorstand hierzu die Genehmigung des Gemeinde-
rathes zeitig einzuholen.
Art 18
Die Rechnungen müssen bis zum 1. Niu- des auf das Rechnungsjahr fol-
genden Jahres von dem Gemeinderechnungsführer mit vollständigen Belegen an
den Gemeindevorstand abgegeben werden. Dieser unterwirft solche einer Vor-
prüfung und ertheilt dazu die nöthig erscheinende Erläuterung, insbesondere da,
wo Abweichungen vom Voranschlage sich ergeben.
Mit diesen Erläuterungen oder mit der Bemerkung, daß der Vorstand
Nichts hinzuzusetzen habe, werden die Rechnungen, nachdem dieselben an einem
öffentlich bekannt zu machenden Orte zu Jedermanns Einsicht mindestens acht
Tage lang ausgelegen haben, dem „Gemeinderathe mitgetheilt.
Art. 188.
Der Gemeinderath bewirkt die Revision und kann zur Vorbereitung der-
selben eine Kommission oder einen besonderen Rechnungsverständigen wählen.
Die Gemeinde-Aufsichtsbehörde ist jedoch berechtiget, die Prüfung der Rechnung
durch einen Rechnungsverständigen zu verlangen und zu diesem Behufe der Ge-
meinde einen verpflichteten Rechnungsverständigen zuzuweisen. Die Erinnerun-
gen gehen dem Gemeindevorstande zur Beibringung der Beantwortung zu, und
nach deren Vorlage faßt der Gemeinderath die Beschlüsse.
Glaubt der Gemeindevorstand oder der Rechnungsführer sich bei diesen Be-
schlüssen nicht beruhigen zu können, so steht ihm die Berufung an den Bezirksaus-
schuß zu, der hierüber endgültig entscheidet. Wird hiergegen der Rechtsweg be-
treten, so hat derselbe keine aufschiedende Wirkung.
rt. 156.
Nach den Beschlüssen über die Revisions-Erinnerungen, bezüglich nach der
Entscheidung des Bezirksausschusses, wird die Rechnung abgeschlossen und justifi-
zirt. Den Abschluß unterzeichnet der Vorsitzende des Gemeinderathes, bezüglich
der Gemeindeversammlung.
Art. 137.
Das Geschäft der Revision und des Abschlusses der Rechnungen muß bin-
nen drei Monaten von der Zeit an, wo die Rechnungen an den Gemeinderath
abgegeben worden sind, beendigt seyn.
Dritter Abschnitt.
Von der Oberaufsicht des Staates.
Art. 138.
Das Oberaufsichtsrecht des Staates über die Verwaltung der Gemeinde-
angelegenheiten wird zunächst durch den Bezirksausschuß ausgeübt.