Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Art. 139. 
Dasselbe erstreckt sich darauf, daß von den Gemeinden und ihren Orga- 
nen Ueberschreitungen ihrer Befugnisse zum Nachtheile des Staates oder zur 
Beeinträchtigung der staatsbürgerlichen oder Privat-Rechte Einzelner nicht vor- 
genommen, daß rücksichtlich der Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten, ins- 
besondere des Gemeindevermögens und der Orts-Polizei, die Gesetze gehörig 
befolgt und von den Gemeinden die ihnen obliegenden öffentlichen Verpflichtun- 
gen erfüllt werden. 
Art. 160. 
Der Bezirksausschuß ist diejenige Behörde, welche über alle Beschwerden 
und Berufungen in Gemeindeangelegenheiten, mögen sie gegen Gemeindebeamte 
oder gegen Entschließungen der Gemeindebehörden oder der Gemeindeversamm- 
lung von Seiten der Betheiligten erhoben werden, die nächste Entscheidung zu 
ertheilen hat. 
Art. 161. 
Von der Genehmigung des Bezirksausschusses ist die Gültigkeit gefaß- 
ter Beschlüsse der Gemeindeversammlung oder des Gemeinderathes in folgenden 
Fällen bedingt: 
1) bei Veräußerung von Gemeinde-Grundbesitzungen oder diesen gleichste- 
henden Gerechtsamen, mit Einschluß der Bestellung dinglicher Rechte an 
denselben; 
2) bei Theilung von Gemeindegütern, Gemeindenutzungen oder Kassenüber- 
schüssen; 
3) bei Aufnahme von Anleihen, welche eine Vermehrung der Gemeinde 
schulden herbeiführen, also nicht zur Abstoßung schon bestehender Dar- 
lehnsschulden gemacht werden und nicht zu den Schulden der laufen- 
den Verwaltung gehören (Art. 140); 
4) in dem in Art. 129 vorgesehenen Falle. 
Art. 162. 
Orts-Statuten der Gemeinden (Art. 14) unterliegen vor der einzuholen- 
den Bestätigung der Staatsregierung (Art. 167, 1) der Prüfung und Begut- 
achtung des Bezirksausschusses. 
Art. 163. 
Der Bezirksausschuß ist, um sich die Ueberzeugung zu verschaffen, daß die 
Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten den Gesetzen gemäß gehandhabt, der 
Haushalt ordnungsmäßig geführt und die Obliegenheiten der Gemeinde überall 
erfüllt werden, berechtiget und, so oft die ihm bekannt werdenden Verhältnisse 
im Interesse der Gemeinden es ihm räthlich erscheinen lassen, verpflichtet, Nach- 
weisungen über den Haushalt der Gemeinden, namentlich über die Einhaltung
	        
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