Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

102 
der Schulden-Tilgungspläne und der Voranschläge, über Bewirthschaftung der 
Gemeindewaldungen, über die Geschäftsführung der Gemeindevorstände und Ge- 
meinderäthe, sowie über die Erfüllung der Gemeindeobliegenheiten, z. B. in Be- 
zug auf die Armenversorgung, zu verlangen. 
Er ist deßhalb berechtiget, Akten, Voranschläge, Rechnungen und Proto- 
koll-Bücher einzufordern, die technische Beaussichtigung größerer Gemeindewal= 
dungen und die Prüfung der Gemeinderechnungen durch einen Sachverständigen 
auf Kosten der Gemeinde anzuordnen und die Ausführung derartiger Anord- 
nungen streng zu überwachen, zu dem Ende auch Beauftragte zur Prüfung der 
Verhältnisse an Ort und Stelle zu senden und vorgekommene Gesetzwidrigkeiten 
und Vernachlässigungen in Erörterung zu ziehen und zur Beseitigung derselben 
die nöthigen Verfügungen zu treffen. 
Art. 163. 
Der Bezirksausschuß darf Mitglieder des Gemeinderathes und des Ge- 
meindevorstandes, welche ihre Pflichten verletzen, mit Ordnungsstrafen bis zu 
12 Tbalern belegen. 
Art. 165. 
Wenn der Gemeinderath, bezüglich die Gemeindeversammlung, sich weigert, 
gesetzlich nothwendige Ausgaben der Gemeinde zu genehmigen, so ist der Be- 
zirksausschuß ermächtiget, dieselben von Amtswegen in den Voranschlag einzu- 
tragen oder die außerordentliche Aufbringung anordnen und vollziehen zu lassen. 
Wird Seitens der Gemeinde die Voraussetzung der gesetzlichen Nothwen- 
digkeit der Ausgabe bestritten, so bleibt ihr gegen die Cntscheidung des Be- 
zirksausschusses die Berufung an das Staats-Ministerium vorbehalten. 
Verweigert der Gemeinderath, bezüglich die Gemeindeversammlung, in den 
ihm oder ihr überwiesenen Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen, so ist der Be- 
zirksausschuß auf vorhergegangene Androhung berechtigt, anstatt desselben oder 
derselben Entscheidung zu ertheilen, welche gleiche Wirksamkeit hat, als wäre 
sie von dem Gemeinderathe oder der Gemeindeversammlung selbst ausgegangen. 
Art. 166. 
Gegen Entscheidungen des Bezirksausschusses, wenn solche nicht vom Ge- 
setze als endgültig bezeichnet sind, findet binnen vier Wochen ausschließender 
Frist von Zeit der Eröffnung an Berufung an das Staats- Ministerium Statt. 
Art. 167. 
Die Staatsregierung übt die Oberaufsicht über die Verwaltung der Ge- 
meindeangelegenheiten in allen Fällen aus, in welchen solche nicht dem Bezirks- 
ausschusse überwiesen ist. Außer den zu ertheilenden Entscheidungen auf an sie 
gelangte Berufungen gehören hierher insbesondere folgende Fälle: 
1) Orts-Statuten, Ortsgesetze (Art. 14) bedürfen zu ihrem Erlasse der vor-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.