102
der Schulden-Tilgungspläne und der Voranschläge, über Bewirthschaftung der
Gemeindewaldungen, über die Geschäftsführung der Gemeindevorstände und Ge-
meinderäthe, sowie über die Erfüllung der Gemeindeobliegenheiten, z. B. in Be-
zug auf die Armenversorgung, zu verlangen.
Er ist deßhalb berechtiget, Akten, Voranschläge, Rechnungen und Proto-
koll-Bücher einzufordern, die technische Beaussichtigung größerer Gemeindewal=
dungen und die Prüfung der Gemeinderechnungen durch einen Sachverständigen
auf Kosten der Gemeinde anzuordnen und die Ausführung derartiger Anord-
nungen streng zu überwachen, zu dem Ende auch Beauftragte zur Prüfung der
Verhältnisse an Ort und Stelle zu senden und vorgekommene Gesetzwidrigkeiten
und Vernachlässigungen in Erörterung zu ziehen und zur Beseitigung derselben
die nöthigen Verfügungen zu treffen.
Art. 163.
Der Bezirksausschuß darf Mitglieder des Gemeinderathes und des Ge-
meindevorstandes, welche ihre Pflichten verletzen, mit Ordnungsstrafen bis zu
12 Tbalern belegen.
Art. 165.
Wenn der Gemeinderath, bezüglich die Gemeindeversammlung, sich weigert,
gesetzlich nothwendige Ausgaben der Gemeinde zu genehmigen, so ist der Be-
zirksausschuß ermächtiget, dieselben von Amtswegen in den Voranschlag einzu-
tragen oder die außerordentliche Aufbringung anordnen und vollziehen zu lassen.
Wird Seitens der Gemeinde die Voraussetzung der gesetzlichen Nothwen-
digkeit der Ausgabe bestritten, so bleibt ihr gegen die Cntscheidung des Be-
zirksausschusses die Berufung an das Staats-Ministerium vorbehalten.
Verweigert der Gemeinderath, bezüglich die Gemeindeversammlung, in den
ihm oder ihr überwiesenen Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen, so ist der Be-
zirksausschuß auf vorhergegangene Androhung berechtigt, anstatt desselben oder
derselben Entscheidung zu ertheilen, welche gleiche Wirksamkeit hat, als wäre
sie von dem Gemeinderathe oder der Gemeindeversammlung selbst ausgegangen.
Art. 166.
Gegen Entscheidungen des Bezirksausschusses, wenn solche nicht vom Ge-
setze als endgültig bezeichnet sind, findet binnen vier Wochen ausschließender
Frist von Zeit der Eröffnung an Berufung an das Staats- Ministerium Statt.
Art. 167.
Die Staatsregierung übt die Oberaufsicht über die Verwaltung der Ge-
meindeangelegenheiten in allen Fällen aus, in welchen solche nicht dem Bezirks-
ausschusse überwiesen ist. Außer den zu ertheilenden Entscheidungen auf an sie
gelangte Berufungen gehören hierher insbesondere folgende Fälle:
1) Orts-Statuten, Ortsgesetze (Art. 14) bedürfen zu ihrem Erlasse der vor-