Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Der Lebr-Kursus auf der Forstschule umfaßt zwei Jahre, von denen 
das erste vorzugsweise dem theoretischen Unterrichte, das letzte aber mehr größe- 
ren, theoretisch praktischen Arbeiten auf den Eisenach'schen Lehrforsten zugewen- 
det werden soll. 
s. 189. 
Jeder Forstschüler hat sich den Forstschulgesetzen, die ihm bei der Auf— 
nahme zugestellt werden, willig zu fuͤgen und dabei zu jedem Forst- und Jagd— 
Geschäfte, welches ihm von dem Forstschulvorstande aufgetragen wird, gebrauchen 
zu lassen. Fleiß und Aufmerksamkeit bey dem Unterrichte, pünktliche und sau- 
bere Fertigung aller schriftlichen Aufgaben, zuverlässige Ausführung aller aufge- 
tragenen Forstgeschäfte, daneben vor Allem ein musterhafter, sittlicher Lebens- 
wandel tragen zur Empfehlung des Forstschülers vornehmlich bei. 
Sollte dagegen ein Forstschüler durch Unfleiß und unangemessenes Betra- 
gen es dabin kommen lassen, daß seine Entfernung aus der Forstschule und da- 
mit aus der Großherzoglichen Forst-Carriere überhaupt nötbig erscheint, so ge- 
schieht dieses auf Antrag des Forstschulvorstandes mittelst besonderer Entschlie- 
Hung des unterzeichneten Großherzoglichen Staats-Ministeriums. 
s. 20. 
Halbjährlich finden Fortschritts prüfungen auf der Forstschule Statt; 
über das Ergebniß werden den Forstschülern Zwischen-Censuren ausgestellt und 
Abschriften derselben bei dem Großherzoglichen Staats-Ministerium eingereicht. 
8. 21. 
Hat der Forstschüler seinen zweijährigen Kursus auf der Forstschule und 
damit seine Lebrzeit überhaupt beendigt, so wird er zur Entlassungsprüfung zu- 
gelassen. 
Diese von den Lehrern der Forstschule schriftlich und mündlich abzuhaltende 
Prüfung soll sich über Alles verbreiten, was in der Försterlehre und in der 
Forstschule gelehrt, gezeigt und geübt worden ist, und findet jedesmal zu Ende 
des Winter-Semesters Statt. 
Ueber den Ausfall dieser Prüfung wird ein Abgangszeugniß ausgestellt, 
so abgefaßt, daß daraus zu ersehen ist, wie der Geprüfte in den einzelnen Zwei- 
gen des forstlichen Wissens bestanden und wie er sich binsichtlich seines Fleißes 
und sittlichen Betragens verhalten bat. Das Haupt-Resultat der Prüfung ist 
in folgenden Graden auszudrücken: 
20
	        
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