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I, a vorzüglich gut; I, b sehr gut;
II, a gut; II, b genügend;
III, a nothdürftig genügend; III, b ungenügend;
von denen die Grade I und II als bestanden, der Grad III aber als nicht
bestan den betrachtet werden.
5. 22.
Wer die Abgangspruͤfung bestanden hat, wird dadurch unter die Zahl der
Großherzoglichen Forstdienst-Aspiranten aufgenommen und zur Verwendung im
forstlichen Vorbereitungsdienste fähig.
Diejenigen dagegen, welche die Entlassungsprüfung nicht bestehen, können
sich nach Verlauf eines Jahres, oder höchstens nach zwei Jahren zum zweiten-
male zur Prüfung melden, und ist ihnen in dieser Zwischenzeit auch der fernere
Besuch der Forstschule gestattet. Wer auch bei dieser zweiten Prüfung nicht be-
steht, kann eine Aufnahme im Großherzoglichen Forstdienste nicht finden.
Ueber das Ergebniß der Entlassungsprüfung erstattet der Forstschulvorstand
Bericht an das unterzeichnete Großherzogliche Staats-Ministerium, mit Beifü-
gung der schriftlichen Prüfungsarbeiten und einer Abschrift der betreffenden Ab-
gangszeugnisse.
In dem Berichte hat sich der Forstschulvorstand zugleich über die verschie-
den hervortretende Befähigung der Forstschüler und die danach angemessenste
Verwendung derselben im forstlichen Vorbereitungsdienste näher auszusprechen.
III.
Fortübung und Einübung im Vorbereitungsdienste.
8. 28.
Die Forstdienst-Aspiranten sollen, nachdem sie ihrer allgemeinen Militär—
Pflicht genügt haben, nach vorgängiger Verpflichtung, unter Leistung des all-
gemeinen Staatsdiener-Eides, welche jedoch noch keinen Anspruch auf wirkliche
Anstellung gewährt, zu ihrer weiteren forstlichen Ausbildung und tüchtigen Vor-
bereitung für den eigentlichen Verwaltungsdienst im forstlichen Vorbereitungs-
dienste als Gehülfen der Forst-Revier-Verwalter, als Schreibegehülfen der Forst-
Inspektoren und als Gehülfen bei der Großherzoglichen Forst-Taxations-Kom-
mission, auch, soweit sie die Försterprüfung (§F. 33) bestanden haben, als Stell-