Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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vertreter der Revier-Förster in Krankheits= oder sonstigen Behinderungs-Fällen 
und als Assistenten älterer Revier-Förster beschäftigt werden. 
#5 224. 
In Bezug auf die den Revier-Förstern beigegebenen Gehülfen — Forst- 
gehülfen — wird es den ersteren zur Pflicht gemacht, solche bei allen Forst- 
geschäften, als zum Auszeichnen der Holzhiebe, zur Aufsicht in den Holzhaue- 
reien, zum Nummeriren, Ausmessen und Abgeben der aufbereiteten Hölzer, zur 
Ueberwachung von Kultur= und sonstigen Wald-Arbeiten, zum Forstschutze, 
nicht minder aber auch zu allen vorkommenden dienstlichen Schreibereien zu ge- 
brauchen. · 
Die Forstgehülfen selbst aber, zu deren Kategorie auch die den Forst-In- 
spektoren beigegebenen Schreibegehülfen gehören, sollen keine Gelegenheit vorüber 
lassen, sich gründlich zu ihrer künftigen, selbstständigen Berufsthätigkeit vorzu- 
bereiten, also sich nicht nur die nöthigen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten 
im gesammten Forstbetriebe zu erwerben, sondern auch mit dem schriftlichen Ge- 
schäftsgange, den erlassenen, auf das Forst= und Jagd-Wesen Bezug haben- 
den Gesetzen und Verordnungen u. s. w. gehörig bekannt zu machen. 
Jemehr sie sich daneben durch Fleiß, Umsicht, Zuverlässigkeit, Pünktlich- 
keit im Dienste, sowie durch ein musterhaftes, sittliches und anständiges Betra- 
gen auszeichnen, um so mehr wird ein solches Verhalten zu ihrer Empfehlung 
und Beförderung gereichen. Damit der Zweck der allgemeinen Vorbereitung 
aber um so sicherer erreicht werde, soll durch geeignete Versetzung der Forstge- 
hülfen dahin gewirkt werden, daß sie möglichst verschiedenartige Forstverhältnisse 
und Waldbetriebsarten kennen lernen. Die Großherzoglichen Forst-Inspektoren 
haben in dieser Hinsicht geeignete Anträge zu stellen. 
8. 25. 
Die Revier-Förster haben sich in ihren jährlichen Rechenschaftsberichten 
uͤber das Verhalten und die Dienstleistungen der ihnen beigegebenen Forstgehuͤlfen 
streng der Wahrheit gemäß, sowohl anerkennend als tadelnd, näher auszusprechen. 
— Den Forst-Inspektoren aber wird zur Pflicht gemacht, die Forstgehülfen 
genau im Auge zu behalten, ihren Leistungen, z. B. im Holzhauerei= und Kul- 
tur-Betriebe, in den schriftlichen Arbeiten u. s. w., sowie ihrem sonstigen Ver- 
halten besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden und ihre diesfallsigen Wahrneh- 
mungen gleichfalls im Hauptrechenschaftsberichte niederzulegen. 
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