Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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IV. 
Försterprüfung. 
8. 30. 
Die Anwartschaft auf Anstellung als Revier-Förster ist schließlich noch durch das 
genügende Bestehen des Förster-Examens zu begründen. Letzteres soll je nach Bedürf- 
niß von Zeit zu Zeit auf besondere Anordnung des Großherzoglichen Staats-Mini- 
steriums abgehalten und zu demselben sollen nur diejenigen Forstdienst-Aspi- 
ranten zugelassen werden, welche mindestens 4 Jahre im forstlichen Vorberei- 
tungedienste zur Zufriedenheit beschäftigt waren. Sie haben sich dazu mit Vor- 
legung ihrer Zeugnisse durch Vermittelung der vorgesetzten Forst-Inspektion bei 
dem unterzeichneten Großherzoglichen Staats-Ministerium rechtzeitig zu melden. 
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Jeder der zu Prüfenden erhält zuvörderst eine größere forstwissenschaftliche 
Aufgabe zur selbstständigen eigenen Bearbeitung, welche durch Vermittelung der 
betreffenden Forst-Inspektion dem Eraminanden zugestellt wird. Zur Bearbei- 
tung dieser Aufgabe ist eine näher zu bestimmende Zeit verstattet. Der Exa- 
minand darf sich dabei aller Hülfsmittel, welche die Wissenschaft bietet, bedie- 
nen, hat jedoch bei Ablieferung der Arbeit einen schriftlichen Revers — an 
Eides Statt — beizufügen, daß er solche ohne alle Beihülfe eines Dritten 
ganz selbstständig gefertigt habe. 
Diese Arbeit ist dem Vorstande der Forstschule, als ständigem Mitgliede 
der Prüfungs-Kommission (G. 32), rechtzeitig einzusenden. 
# 32. 
Die weitere Prüfung geschieht durch eine Kommission, welche aus dem 
Forstschulvorstande und zwei besonders kommittirten Großherzoglichen Forstbe- 
amten zusammengesetzt ist, nach Befinden in Gegenwart eines Kommissars des 
unterzeichneten Großherzoglichen Staats-Ministeriums. 
Die Prüfung soll sich über das ganze Gebiet der Forstwissenschaft mit ihren 
Hülfswissenschaften erstrecken, jedoch weniger, wie die Entlassungsprüfung, sich 
der reinen Theorie, als vielmehr der forstlichen Praxis zuwenden und daneben 
insbesondere die Eigenthümlichkeiten des Großherzoglichen Forstverwaltungs-Dien- 
stes in das Auge fassen, also z. B. auch die Gesetzgebung des Großherzog- 
thums, soweit sie mit dem Forst= und Jagd-Wesen in Beziehung steht, in den 
Kreis der Prüfungsgegenstände ziehen. Die Prüfung selbst ist schriftlich und 
mündlich abzuhalten, wo möglich theilweise im Walde selbst. 
□* 
Die Prüfungs-Kommission beurtheilt nicht nur die eingelieferte Probearbeit
	        
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