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nisterial-Departement I, B, als der zunächst vorgesetzten Behörde des Groß-
herzoglichen Militär-Kommando's, zu beantragen und zwar in folgender Weise:
1. Justiz-Behörden.
1) Das Großherzogliche Appellations-Gericht zu Eisenach, der Gerichtshof
(bei Schwurgerichten), sowie die Großherzoglichen Kreisgerichte haben die dies-
fallsigen Anträge selbstständig an das Ministerial-Departement I, B zu stellen.
2) Die Einzelrichter haben dergleichen Anträge mittelbar durch die be-
treffenden Kreisgerichte an das gedachte Ministerial-Departement gelangen zu
lassen.
II. Verwaltungsbehörden.
1) Die Ministerial-Departements I1 und III haben derartige Anträge
bei dem Departement I, B unmittelbar zu stellen.
2) Ebenso die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren nach Maßgabe der Be-
stimmung im Artikel 20 Ziffer 8 der Ausführungsverordnung zum Gesetze über
die Neugestaltung der Staatsbehörden vom 22. Mai 1850.
3) Alle übrige Verwaltungsbehörden haben ihre diesfallsigen Anträge durch
Vermittelung der ihnen vorgesetzten Ministerial-Departements an das Departe-
ment 1, B gelangen zu lassen.
Ausnahmsweise dürfen in denjenigen Fällen, wo Gefahr auf dem Ver-
zuge haftet, die oben genannten Justiz= und Verwaltungs-Behörden, soweit sie
ihre Anträge wegen Requirirung militärischer Hülfe selbstständig bei dem De-
partement I, B zu stellen haben,
a) im Weimar'schen Kreise
das Großherzogliche Militär-Kommando in Weimar, und
b) im Eisenach’'schen Kreise
das Großherzogliche Bataillons-Kommando in Eisenach, unmittelbar um die
Erlassung der nöthigen Ordre requiriren, es haben jedoch dieselben in diesem
Falle gleichzeitig von der erfolgten unmittelbaren Requisition das Departe-
ment 1, B in Kenntniß zu setzen.
Weimar am 11. Januar 1854.
Erstes Departement des Großherzoglich Sachfischen
Staats-Ministeriums, Abtheilung B.
v. Watzdorf.