Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

130 
nisterial-Departement I, B, als der zunächst vorgesetzten Behörde des Groß- 
herzoglichen Militär-Kommando's, zu beantragen und zwar in folgender Weise: 
1. Justiz-Behörden. 
1) Das Großherzogliche Appellations-Gericht zu Eisenach, der Gerichtshof 
(bei Schwurgerichten), sowie die Großherzoglichen Kreisgerichte haben die dies- 
fallsigen Anträge selbstständig an das Ministerial-Departement I, B zu stellen. 
2) Die Einzelrichter haben dergleichen Anträge mittelbar durch die be- 
treffenden Kreisgerichte an das gedachte Ministerial-Departement gelangen zu 
lassen. 
II. Verwaltungsbehörden. 
1) Die Ministerial-Departements I1 und III haben derartige Anträge 
bei dem Departement I, B unmittelbar zu stellen. 
2) Ebenso die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren nach Maßgabe der Be- 
stimmung im Artikel 20 Ziffer 8 der Ausführungsverordnung zum Gesetze über 
die Neugestaltung der Staatsbehörden vom 22. Mai 1850. 
3) Alle übrige Verwaltungsbehörden haben ihre diesfallsigen Anträge durch 
Vermittelung der ihnen vorgesetzten Ministerial-Departements an das Departe- 
ment 1, B gelangen zu lassen. 
Ausnahmsweise dürfen in denjenigen Fällen, wo Gefahr auf dem Ver- 
zuge haftet, die oben genannten Justiz= und Verwaltungs-Behörden, soweit sie 
ihre Anträge wegen Requirirung militärischer Hülfe selbstständig bei dem De- 
partement I, B zu stellen haben, 
a) im Weimar'schen Kreise 
das Großherzogliche Militär-Kommando in Weimar, und 
b) im Eisenach’'schen Kreise 
das Großherzogliche Bataillons-Kommando in Eisenach, unmittelbar um die 
Erlassung der nöthigen Ordre requiriren, es haben jedoch dieselben in diesem 
Falle gleichzeitig von der erfolgten unmittelbaren Requisition das Departe- 
ment 1, B in Kenntniß zu setzen. 
Weimar am 11. Januar 1854. 
Erstes Departement des Großherzoglich Sachfischen 
Staats-Ministeriums, Abtheilung B. 
v. Watzdorf.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.