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2) Behörden zur Genehmigung von Bauten für Schutz= und Nutzungs-ZJwecke.
8.
Bauten und Anlagen, welche in und an fließenden Gewässern oder doch
innerhalb ihres Ueberschwemmungsgebietes zum Zwecke des Schutzes gegen
das Stromwasser derselben unternommen werden sollen, unterliegen vorbe-
hältlich der Bestimmung im KF. 83, 1 der Anordnung oder Genehmigung des
zuständigen Bezirks-Direktors G. 14).
Die Ertheilung der Erlaubniß zur Anlegung neuer Mühlen und anderer
Triebwerke an fließenden Gewässern gehört ausschließlich zur Zuständigkeit
des Staats-Ministeriums (C.. 34, 40).
Alle sonstige zu Nutzungszwecken in und an fließenden Gewässern beabsich-
tigte Bauanlagen und bleibende Einrichtungen sind in erster Instanz von dem
zuständigen Bezirks-Direktor zu genehmigen (C. 42). Auch wesentliche Ab-
änderungen an bereits bestehenden Bauwerken der in diesem Paragraphen be-
zeichneten Art G. 40), insbesondere solche, welche auf den Wasserstand oder
Wasserlauf Einfluß haben, bedürfen der Genehmigung der für die Erlaubniß-
ertheilung bei der ersten Anlage zuständigen Verwaltungsbehörde.
3) Nachgelassener Rechtsweg.
8. 3.
Gegen eine von der zuständigen Verwaltungsbehörde auf dem Grunde des
gegenwärtigen Gesetzes ertheilte Erlaubniß (Gestattung) findet die Betretung des
Rechtsweges überhaupt nicht Statt. Dagegen bleibt demjenigen, welcher durch
diese Erlaubniß in seinen Privat-Rechten verletzt zu seyn behauptet, die
Verfolgung etwaiger Ansprüche im Rechtswege gegen denjenigen vorbehalten,
zu dessen Gunsten die Erlaubniß ertheilt wurde.
A) Pflicht zur Kostentragung im Allgemeinen. Beitragsleistung aus der
Staatskasse.
8. a.
Zur Ausführung von Bauten und Anlagen für den im F. 1 erwähnten
Zweck und zur Tragung der durch dieselben entstehenden Kosten sind die Eigen-
thümer derjenigen Grumstücke und Anlagen verpflichtet, zu deren Sicherung der
Bau oder die Anlage unternommen wird.
Die Leistung von Unterstützungsbeiträgen aus der Staatskasse zu solchen
Unternehmungen bleibt dem Ermessen der Großherzoglichen Staatsregierung
dann überlassen, wenn durch dieselben eine unverhältnißmäßige Belastung der
Baupflichtigen erfolgen würde, oder wenn sie erforderlich erscheinen, um einer
bedeutenden allgemeinen Gefahr zu begegnen, oder einen wichtigen Landes-Kul-