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B. Kiesbänken, Alluvionen, versunkenen Baumstämmen u. s. w., soweit frei
zu erhalten, als dieses zum Zwecke der Ausübung jener Nutzungsrechte noth-
wendig erscheint.
Wird ein Schutzbau durch Anlegung eines neuen Flußbettes (Durchstich)
ausgeführt, so geht das Eigenthum an dem verlassenen Flußbette auf diejenige
Gemeinde, in deren Flur dasselbe liegt, zugleich mit der Verbindlichkeit über,
den Werth des Flußbettes als Beitrag zu den Baukosten zu zahlen, es wäre
denn, daß zahlungsfähige Anlieger des Flußbettes, abgesehen von der sonst etwa
ihnen zufallenden Beitragslast, sich bereit erklärten, das verlassene Flußbett ge-
gen Entrichtung des gleichen Werthbetrages eigenthümlich zu übernehmen.
Die Feststellung dieses Werthes erfolgt nach den Regeln des K. 67.
65) Unterhaltungspflicht in Bezug auf die Ufer an verlegten Flußbetten.
s. 10.
Ist einem fließenden Gewässer ein neues Bett angewiesen worden, so sind
diejenigen Betheiligten, in deren Interesse die Verlegung des Flußbettes erfolgt
ist, verbunden, die neu angelegten Ufer von dem Zeitpunkte ab, mit welchem,
nach dem Urtheile eines Großherzoglichen Baubeamten, der fragliche Bau für
vollendet anzusehen ist, mindestens noch sechs Jahre hindurch auf ihre Kosten
vorschriftsmäßig zu erhalten und zu befestigen. Sofort mit Ablauf dieser Frist
geht die Unterhaltungspflicht auf die Eigenthümer der an die neuen Ufer un-
mittelbar anstoßenden Grundstücke und Anlagen über, es wäre denn, daß sie
alsbald durch das Zeugniß eines geprüften Sachverständigen dem Bezirks-Di-
rektor die ungenügende Befestigung der Ufer nachzuweisen vermöchten. In die-
sem Falle hat der Bezirks-Direktor, nach Beseitigung der Mängel durch die
zuerst Verpflichteten, den Zeitpunkt des Ueberganges der Unterhaltungspflicht zu
bestimmen und den Betheiligten zu eröffnen.
6) Aenderungen an bestehenden Nutzungsanlagen zum Zwecke des Schutzes.
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Wird durch eine den richtigen Lauf der Gewässer beeinträchtigende Ein-
richtung bereits vorhandener Wehre oder anderer Anlagen der im §. 7 gedach-
ten Art Schaden von Bedeutung für die Uferanlieger veranlaßt, oder droht da-
durch sonst Gefahr, so kann der Bezirks-Direktor in dringenden Fällen die nach
technischem Urtheile zur Beseitigung dieser Uebelstände erforderlichen Aenderungen
jener Anlagen dem Eigenthümer aufgeben. Waren die letzteren ohne ausdrück-
liche oder stillschweigende Genehmigung der zuständigen Behörde errichtet, so
hat der Eigenthümer die Kosten der Aenderung zu tragen. Entspricht dage-