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theilweisen Ausführung von Wasserschutzbauten oder Arbeiten, mit Einschluß der
Entscheidung über den Kostenpunkt, von dem Bezirks-Direktor, bezüglich von
der Orts-Polizeibehörde (F. 83, 1), noch nicht oder wenigstens erst acht Tage
vorher ertheilt worden ist.
Die so derelinquirten Grundstücke 2c. gehen mit der darauf ruhenden Bau-
pflicht in das Eigenthum derjenigen Grundbesitzer über, welche in Bezug auf
die zu derelinquirenden Grundstücke die hinterliegenden Angrenzer sind. Die
Dereliktion blos eines Theiles eines an einem fließenden Wasser liegenden Grund-
stückes ist jedenfalls unstatthaft und die Trennung und theilweise Veräußerung
eines solchen Grundstückes nur mit Genehmigung der hinterliegenden Angrenzer
zulässig. Falls dieselbe nicht eingeholt worden ist, hat der Eigenthümer des
Grundstückes, von welchem ein Theil abgetrennt und veräußert wurde, dieses
Trennstück wieder zu übernehmen, wenn es derelinquirt werden sollte.
Eine Ortsgemeinde darf am MWasser liegende Grundstücke nicht derelinqui-
ren; ebensowenig können dergleichen Grundbesitzungen, welche einem Gemeinde-
verbande nicht angehören, ganz oder zum Theil derelinquirt werden.
18) Pflicht zur Aufgebung von Eigentbumsrechten.
5 20.
Jeder Grumbesitzer und jeder Juhaber von Gerechtsamen ist verpflichtet,
die zum Zwecke der von der zuständigen Behörde für nothwendig erkannten
Wasserschutzbauten, insonderheit auch der Durchstiche, der Dämme und Fluß-
regelungen, erforderlichen Rechte und Grundstücke gegen Entschädigung eigen-
thümlich oder zu einstweiliger Benutzung abzutreten. Die Frage über Nothwen-
digkeit und Umfang der Enteignung, sowie die dieserhalb zu gewährende Ent-
schädigung wird in der durch §. . 66 u. flg. vorgeschriebenen Weise, sofern eine
gütliche Vereinbarung nicht eintritt, behördlich festgestellt.
Die Fischereiberechtigten haben bei unternommenen Schutzarbeiten und
Bauten in und an Gewässern keinen Anspruch auf eine Entschädigung; sobald
jedoch das Verlassen des alten Flußbettes nöthig wird, erbalten dieselben als
Entschädigung dafür die Fischereigerechtigkeit in dem neuen Flußbette.
Andere Nutzungsberechtigte dagegen können wegen des durch den Bau
veranlaßten zeitweisen Stillstandes von Wasserbenutzungsanstalten Schadloshal-
tung von denjenigen, zu deren Nutzen die Bauarbeiten vorgenommen werden,
daun beanspruchen, wenn dergleichen Wasserbenutzungsanstalten bereits bei Er-
lassung dieses Gesetzes vorhanden waren und der Stillstand in einem Jahre
länger als vierzehen Tage angedauert hat. Die zu gewährende Entschädigung wird
nach Maßgabe der §.. 67 u. flg. festgestellt; auch bleiben rücksichtlich der zu
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