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fung von Menschen, Thieren und Gütern bewirkt wird, ist, soweit ein Recht da-
zu nicht bereits besteht, an die Genehmigung des Bezirks-Direktors gebunden,
welcher dann auch geeigneten Falles das Fahrgeld festzusetzen hat.
Die besondere Ueberwachung der Fähren liegt den Orts-Polizeibehör=
den ob.
A) Benutzung zu Triften, Durchfabrten, Viehtränken, Schafwäschen, Bade-
anlagen, Uferwegen.
8. 28.
Die Benutzung der Gewässer zu Triften, Durchfahrten, Viehtränken, Schaf-
wäschen, Badeanlagen, ingleichen die Wahl der Plätze zum Wasserholen, unter-
liegt der besondern Aussicht der Polizei-Behörden. Dem Ermessen der Letzte-
ren bleibt überlassen, die Gestattung dieser Benutzung von gewissen zum Schutze
der Ufer nothwendigen Vorkebrungen und Einrichtungen abhängig zu machen,
oder auch dieselbe aus Gründen des Gemeinwohles, des Uferschutzes oder der
Sicherung bestehender anderer Nutzungsrechte ganz zu untersagen, insoweit nicht
wohlerworbene Rechte entgegenstehen. Ebenso dürfen dieselben die Verlegung
der dem Ufer schädlichen Wege anordnen.
3) Benutzung der Ufer (Alluvionen), Inseln und verlassenen
ußbette.
8. 30.
Erweiterungen des Ufers nach dem Wasser zu, mögen sie durch Anschwem-
mungen von Erde, Kies und dergleichen oder durch das Zurücktreten des Was-
fers entstehen, werden Eigenthum des Uferbesitzers. Alle im Wasserbette inner-
halb der Strombahn entstehende Erderhöhungen, welche bei dem gewöhnlichen
Stande des Wassers aus diesem hervorragen (JInseln), ingleichen das von einem
Gewässer etwa verlassene Flußbett, fallen, vorbehältlich der Bestimmung im F. 9
am Ende, an jeder Seite bis zur Mitte des Flußbettes den Eigenthümern der
anstoßenden beiden bisherigen Ufer zu.
Fortsetzung.
s. ail.
Wird jedoch die ganze oder theilweise Hinwegnahme der im F. 30 be-
zeichneten Ufererweiterungen und Inseln im wasserbaupolizeilichen Interesse oder
zur Ausführung des Gesetzes in polizeilicher Hinsicht nothwendig, so hat der
betheiligte Ufereigenthümer eine Entschädigung nicht zu beanspruchen.
Nur die durch Einzeichnung in die Flurkarten und Zuschrift im Steuer-
Kataster begründeten Gerechtsame werden durch die Bestimmungen dieses Para-
graphen nicht berührt.