Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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fung von Menschen, Thieren und Gütern bewirkt wird, ist, soweit ein Recht da- 
zu nicht bereits besteht, an die Genehmigung des Bezirks-Direktors gebunden, 
welcher dann auch geeigneten Falles das Fahrgeld festzusetzen hat. 
Die besondere Ueberwachung der Fähren liegt den Orts-Polizeibehör= 
den ob. 
A) Benutzung zu Triften, Durchfabrten, Viehtränken, Schafwäschen, Bade- 
anlagen, Uferwegen. 
8. 28. 
Die Benutzung der Gewässer zu Triften, Durchfahrten, Viehtränken, Schaf- 
wäschen, Badeanlagen, ingleichen die Wahl der Plätze zum Wasserholen, unter- 
liegt der besondern Aussicht der Polizei-Behörden. Dem Ermessen der Letzte- 
ren bleibt überlassen, die Gestattung dieser Benutzung von gewissen zum Schutze 
der Ufer nothwendigen Vorkebrungen und Einrichtungen abhängig zu machen, 
oder auch dieselbe aus Gründen des Gemeinwohles, des Uferschutzes oder der 
Sicherung bestehender anderer Nutzungsrechte ganz zu untersagen, insoweit nicht 
wohlerworbene Rechte entgegenstehen. Ebenso dürfen dieselben die Verlegung 
der dem Ufer schädlichen Wege anordnen. 
3) Benutzung der Ufer (Alluvionen), Inseln und verlassenen 
ußbette. 
8. 30. 
Erweiterungen des Ufers nach dem Wasser zu, mögen sie durch Anschwem- 
mungen von Erde, Kies und dergleichen oder durch das Zurücktreten des Was- 
fers entstehen, werden Eigenthum des Uferbesitzers. Alle im Wasserbette inner- 
halb der Strombahn entstehende Erderhöhungen, welche bei dem gewöhnlichen 
Stande des Wassers aus diesem hervorragen (JInseln), ingleichen das von einem 
Gewässer etwa verlassene Flußbett, fallen, vorbehältlich der Bestimmung im F. 9 
am Ende, an jeder Seite bis zur Mitte des Flußbettes den Eigenthümern der 
anstoßenden beiden bisherigen Ufer zu. 
Fortsetzung. 
s. ail. 
Wird jedoch die ganze oder theilweise Hinwegnahme der im F. 30 be- 
zeichneten Ufererweiterungen und Inseln im wasserbaupolizeilichen Interesse oder 
zur Ausführung des Gesetzes in polizeilicher Hinsicht nothwendig, so hat der 
betheiligte Ufereigenthümer eine Entschädigung nicht zu beanspruchen. 
Nur die durch Einzeichnung in die Flurkarten und Zuschrift im Steuer- 
Kataster begründeten Gerechtsame werden durch die Bestimmungen dieses Para- 
graphen nicht berührt.
	        
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