Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Ablauf der Präjudicial-Frist, sendet der Bezirks-Direktor die Akten an das 
Staats-Ministerium zur Entscheidung über den Antrag ein. 
4) Besondere Bedingungen der Konzessions-Ertbeilung. 
8. 317. 
Das Staats-Ministerium ist berechtigt, bei Ertheilung der dinglichen Be- 
rechtigung zu einem Wassertriebwerke eine nach dem muthmaßlichen Werthe des 
Rechtes zu bestimmende Kaufsumme an die Staatskasse neben der gesetzlichen 
Sportel auszubedingen. 
Bei Anlegung neuer Mühlen oder bei Errichtung neuer Gänge kann dem 
Eigenthümer auch die Ablösung eines, im Verwaltungswege billig zu bestimmen- 
den Theiles der auf den zunächst gelegenen Mühlen gleicher Art ruhenden 
Grundzinsen zum Besten der Verpflichteten angesonnen werden. 
e) Aich· oder Sicher-Pfähle. 
8. 38. 
Bei jedem Triebwerke und jeder andern Stauvorrichtung soll, sobald von 
irgend einem Betheiligten ein begründeter Antrag darauf gestellt wird, bei Neu- 
anlegung solcher Werke aber stets, ein bleibendes Höhenmaß — welches durch 
den mit dem Fachbaume korrespondirenden Aichpfahl (Sicherpfahl) bestimmt 
wird — aufgestellt werden, nach welchem die dem Werke zustehende Wasser- 
höhe zu bemessen ist. 
Die Aufstellung und Regulirung dieser Höhenmaße geschieht nach den von 
dem Staats-Ministerium zu ertheilenden Instruktionen unter Leitung des Be- 
zirks-Direktors, mit Zuziehung von Sachverständigen, des betheiligten Triebwerks- 
besitzers und der Inhaber der zunächst oberhalb und unterhalb gelegenen Trieb- 
werke. 
Ueber die Feststellung ist ein genaues Protokoll aufzunehmen, in welchem 
alle auf die Wassernutzung des fraglichen Werkes sich beziehende Verhältnisse 
genau angegeben, namentlich das ganze Gefälle, d. h. der vertikale Abstand des 
Oberwassers vom Unterwasser und der zur Betreibung des Werkes erforderliche 
Wasserstand bestimmt seyn müssen. 
Die Kosten der Feststellung sind von dem Eigenthümer der Anlage zu tra- 
gen. Das Original des Protokolles, von welchem der Betheiligte eine beglau- 
bigte Abschrift zu empfangen hat, ist bei dem Bezirks-Direktor niederzulegen. 
Fortsetzung. 
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Wegen eigenmächtiger Veränderung des Sicherpfahls oder Fachbaums kann 
im Wiederholungsfalle, neben den gesetzlichen Strafen (S. 75, 2), die Einzie-
	        
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