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Ablauf der Präjudicial-Frist, sendet der Bezirks-Direktor die Akten an das
Staats-Ministerium zur Entscheidung über den Antrag ein.
4) Besondere Bedingungen der Konzessions-Ertbeilung.
8. 317.
Das Staats-Ministerium ist berechtigt, bei Ertheilung der dinglichen Be-
rechtigung zu einem Wassertriebwerke eine nach dem muthmaßlichen Werthe des
Rechtes zu bestimmende Kaufsumme an die Staatskasse neben der gesetzlichen
Sportel auszubedingen.
Bei Anlegung neuer Mühlen oder bei Errichtung neuer Gänge kann dem
Eigenthümer auch die Ablösung eines, im Verwaltungswege billig zu bestimmen-
den Theiles der auf den zunächst gelegenen Mühlen gleicher Art ruhenden
Grundzinsen zum Besten der Verpflichteten angesonnen werden.
e) Aich· oder Sicher-Pfähle.
8. 38.
Bei jedem Triebwerke und jeder andern Stauvorrichtung soll, sobald von
irgend einem Betheiligten ein begründeter Antrag darauf gestellt wird, bei Neu-
anlegung solcher Werke aber stets, ein bleibendes Höhenmaß — welches durch
den mit dem Fachbaume korrespondirenden Aichpfahl (Sicherpfahl) bestimmt
wird — aufgestellt werden, nach welchem die dem Werke zustehende Wasser-
höhe zu bemessen ist.
Die Aufstellung und Regulirung dieser Höhenmaße geschieht nach den von
dem Staats-Ministerium zu ertheilenden Instruktionen unter Leitung des Be-
zirks-Direktors, mit Zuziehung von Sachverständigen, des betheiligten Triebwerks-
besitzers und der Inhaber der zunächst oberhalb und unterhalb gelegenen Trieb-
werke.
Ueber die Feststellung ist ein genaues Protokoll aufzunehmen, in welchem
alle auf die Wassernutzung des fraglichen Werkes sich beziehende Verhältnisse
genau angegeben, namentlich das ganze Gefälle, d. h. der vertikale Abstand des
Oberwassers vom Unterwasser und der zur Betreibung des Werkes erforderliche
Wasserstand bestimmt seyn müssen.
Die Kosten der Feststellung sind von dem Eigenthümer der Anlage zu tra-
gen. Das Original des Protokolles, von welchem der Betheiligte eine beglau-
bigte Abschrift zu empfangen hat, ist bei dem Bezirks-Direktor niederzulegen.
Fortsetzung.
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Wegen eigenmächtiger Veränderung des Sicherpfahls oder Fachbaums kann
im Wiederholungsfalle, neben den gesetzlichen Strafen (S. 75, 2), die Einzie-