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b) der Eigenthümer des bedrohten Grundstückes ist befugt, anstatt einer
Entschädigung für die Versumpfung, zu verlangen, daß ihm von dem
Unternehmer der Anlage der versumpfte Theil des Grundstückes und auch
der übrige Theil desselben, insoweit er nach dem Urtheile Sachvperstän-
diger von dem bisherigen Eigenthümer zweckmäßig nicht mehr benutzt
werden kann, gegen Erstattung des Werthes abgenommen werde.
Die Besitzer von Aeckern, welche in einer Wiesenfläche liegen, für welche eine
Bewässerungsanlage hergestellt wird, können weder diese Anlage hindern, noch
wegen etwaiger Verminderung der Ertragsfähigkeit ihres Ackerfeldes eine Ent-
schädigung beanspruchen. Dagegen stehen denselben folgende Rechte zu:
a) sie dürfen, wenn sie keinen Theil an der Anlage nehmen wollen, jenes
Artland an die in diesem Falle zu der Annahme verpflichteten Unter-
nehmer gegen eine nach den Bestimmungen der §&.F. 66 u. flg. zu ermit-
telnde Entschädigung überlassen, vorausgesetzt, daß sie sich hierzu von
dem Bezirks-Direktor binnen der Frist von vier Wochen nach Bekannt-
machung des Planes (§. 55) bereit erklärt haben;
sie dürfen zu jeder Zeit nach Umwandlung ihrer Aecker in Wiesen zur
Wässerungsanlage noch beitreten, dafern sie bereit sind, wegen der
vor ihrem Beitritte aufgewandten Kosten der Vorbereitung und ersten
Einrichtung der Anlage ein billiges Abkommen zu treffen, nöthigen Falles
in dieser Hinsicht sich der Bestimmung des Bezirks-Direktors zu unter-
werfen.
b
—
d) Widersprüche der Triebwerksbesitzer u. s. w.
8. a7.
Den Besitzern rechtmäßig bestehender Triebwerke steht gegen die Anlagen
zur Förderung der Landes-Kultur ein Widerspruchsrecht und ein Entschädigungs-
anspruch überhaupt nur dann zu, wenn das zum Betriebe in dem rechtsbegrün-
deten Umfange nothwendige Wasser entzogen wird.
Außerdem darf, wenn nicht ein umfassenderes Recht zum Vortheile der
Wiesenwässerung schon besteht, den Mühlen= oder anderen Gewerks-Besitzern
das Betriebswasser jede Woche vom Sonnabend um sechs Uhr Abends bis zum
Sonntage um dieselbe Stunde durch die Wiesenbesitzer für die Wiesenwässerung
entzogen werden, ohne daß dieselben eine Entschädigung anzusprechen befugt sind.
Eine Ausnahme findet nur bei außerordentlichem Wassermangel zu Gunsten des
Betriebes der Getreidemühlen Statt, nach dem pflichtmäßigen Ermessen und den
Anordnungen der Orts-Polizeibehörden. Weiter sind die Wiesenbesitzer berech-
tigt, zu verlangen, daß der Mühlen= oder Gewerks-Besitzer, wenn er zeitweise
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