Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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b) der Eigenthümer des bedrohten Grundstückes ist befugt, anstatt einer 
Entschädigung für die Versumpfung, zu verlangen, daß ihm von dem 
Unternehmer der Anlage der versumpfte Theil des Grundstückes und auch 
der übrige Theil desselben, insoweit er nach dem Urtheile Sachvperstän- 
diger von dem bisherigen Eigenthümer zweckmäßig nicht mehr benutzt 
werden kann, gegen Erstattung des Werthes abgenommen werde. 
Die Besitzer von Aeckern, welche in einer Wiesenfläche liegen, für welche eine 
Bewässerungsanlage hergestellt wird, können weder diese Anlage hindern, noch 
wegen etwaiger Verminderung der Ertragsfähigkeit ihres Ackerfeldes eine Ent- 
schädigung beanspruchen. Dagegen stehen denselben folgende Rechte zu: 
a) sie dürfen, wenn sie keinen Theil an der Anlage nehmen wollen, jenes 
Artland an die in diesem Falle zu der Annahme verpflichteten Unter- 
nehmer gegen eine nach den Bestimmungen der §&.F. 66 u. flg. zu ermit- 
telnde Entschädigung überlassen, vorausgesetzt, daß sie sich hierzu von 
dem Bezirks-Direktor binnen der Frist von vier Wochen nach Bekannt- 
machung des Planes (§. 55) bereit erklärt haben; 
sie dürfen zu jeder Zeit nach Umwandlung ihrer Aecker in Wiesen zur 
Wässerungsanlage noch beitreten, dafern sie bereit sind, wegen der 
vor ihrem Beitritte aufgewandten Kosten der Vorbereitung und ersten 
Einrichtung der Anlage ein billiges Abkommen zu treffen, nöthigen Falles 
in dieser Hinsicht sich der Bestimmung des Bezirks-Direktors zu unter- 
werfen. 
b 
— 
d) Widersprüche der Triebwerksbesitzer u. s. w. 
8. a7. 
Den Besitzern rechtmäßig bestehender Triebwerke steht gegen die Anlagen 
zur Förderung der Landes-Kultur ein Widerspruchsrecht und ein Entschädigungs- 
anspruch überhaupt nur dann zu, wenn das zum Betriebe in dem rechtsbegrün- 
deten Umfange nothwendige Wasser entzogen wird. 
Außerdem darf, wenn nicht ein umfassenderes Recht zum Vortheile der 
Wiesenwässerung schon besteht, den Mühlen= oder anderen Gewerks-Besitzern 
das Betriebswasser jede Woche vom Sonnabend um sechs Uhr Abends bis zum 
Sonntage um dieselbe Stunde durch die Wiesenbesitzer für die Wiesenwässerung 
entzogen werden, ohne daß dieselben eine Entschädigung anzusprechen befugt sind. 
Eine Ausnahme findet nur bei außerordentlichem Wassermangel zu Gunsten des 
Betriebes der Getreidemühlen Statt, nach dem pflichtmäßigen Ermessen und den 
Anordnungen der Orts-Polizeibehörden. Weiter sind die Wiesenbesitzer berech- 
tigt, zu verlangen, daß der Mühlen= oder Gewerks-Besitzer, wenn er zeitweise 
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