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derselben unterworfenen Grundstuͤcks vermindert worden sey, so bleibt derselbe
nicht nur von der gedachten Verzinsungspflicht befreit, sondern ist auch wegen
des nachweisbaren jährlichen Minderertrages des Grundstückes vom Verpachter
zu entschädigen. Ein Widerspruchsrecht gegen die Bewässerungsanlage steht dem
Pachter nicht zu.
a) Wahrung des öffentlichen Interesse.
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Wenn bei Ausführung einer Wässerungsanlage das öffentliche Interesse,
z. B. in Betreff der Schifffahrt, gefährdet oder den unterhalb wohnenden Staats-
unterthanen der nothwendige Bedarf an Wasser mit der Folge entzogen wird,
daß ein Nothstand für ihre Wirthschaften zu befürchten steht, so ist der Bezirks-
Direktor nach vorgängiger, unter Zuziehung der Betheiligten erfolgter Erör-
terung der Sachlage befugt, die Ableitung des Wassers in geeigneter Weise zu
beschränken.
i) Besonders in Ansehung der Flöße.
s. 82.
Die Flöße darf durch Wässerungsanlagen nicht behindert werden, was ins-
besondere bei der Einrichtung der zu jenen Anlagen gehörenden Wehre beach-
tet werden muß.
Insoweit zu dem Flößen des Scheitholzes eine Beschränkung oder zeit-
weise Einstellung der Wässerung nöthig erscheint, ist dieselbe von dem Bezirks-
Direktor anzuordnen.
k) Berührung mehrer Fluren.
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In der Ausdehnung einer Grundfläche, welche den Gegenstand einer Be-
wässerungsanlage bildet, über mehre Fluren oder Gemeindebezirke liegt für die
Anlage und eine etwaige Genossenschaft zum Zwecke derselben (SC. 61) kein
Hinderniß.
I) Abgaben an die Staatskasse.
s. 3.
Für die Benutzung eines fließenden Gewässers zu Landes-Kultur-Zwecken
soll irgend eine Abgabe zur Staatskasse nicht erhoben werden.
m) Anträge auf Verstattung einer Anlage, Verfahren darauf.
# 55.
Wird eine Wässerungsanlage (§. 43) beabsichtigt, so ist in jedem Falle der
Entwurf derselben bei dem Bezirks-Direktor mit dem Antrage auf Veröffent-
lichung einzureichen. Der Entwurf muß, sofern nicht die entscheidenden Ver-