Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

Regierungs-Blati 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
4. Januar 1854. 
  
Nummer 1. Weimar. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-= 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
verordnen hiermit unter Zustimmung des getreuen Landtages nachträglich zu 
den Bestimmungen der §.S. 5 und 67 des Gesetzes über die Neugestaltung der 
Staatsbehörden vom 5. März 1850, wie folgt: 
I. Hinsichtlich der Steuereinnahmen in Ortschaften über 2000 Einwohner 
bleibt es dem Ermessen der Großherzoglichen Staatsregierung anheim gestellt, die- 
selben auch ferner wie zeither durch von ihr anzustellende Steuereinnehmer ver- 
walten zu lassen. 
II. Im Uebrigen steht Unserem Staats-Ministerium die Befugniß zu, 
in denjenigen Fällen, wo eine Gemeinde auf deshalb erhaltene Aufforderung 
einen geeigneten Orts-Steuereinnehmer nicht wählt, oder der Gewählte diese 
Stelle nicht annimmt und hierdurch für den ordnungsmäßigen Gang der Steuer- 
erhebung nachtheilige Verzögerungen entstehen, zu einstweiliger Verwaltung der 
Steuereinnahme nach Befinden auf Kosten der betreffenden Gemeinde Verfügung 
zu treffen. 
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