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Sache der Eigenthümer geworden ist G. 61), haben die so verbundenen Eigen-
thümer nicht nur alle weiter erwachsende Vorbereitungskosten gemeinschaftlich
zu bestreiten, sondern auch die bereits aufgewendeten Kosten (S. 60), vorbehält-
lich der Ermäßigung im Verwaltungswege, zu erstatten.
Der Maßstab, nach welchem die Grundbesitzer sowohl die Vorbereitungs-
kosten als die ersten Einrichtungs= und künftigen Unterhaltungs-Kosten zu tra-
gen haben, ist, wenn darüber eine gütliche Vereinigung nicht zu erlangen, von
dem Bezirks-Direktor nach dem Verhältnisse der für die Einzelnen erwachsenden
Vortheile festzusetzen.
Für diejenigen Grundbesitzer, welche ihren Antheil an den Kosten der Vor-
bereitung der ersten Einrichtung oder der Unterhaltung nicht zu bezahlen ver-
mögen, soll die Genossenschaft vermittelnd in der Art eintreten, daß dieselbe die
Kostenantheile der Zahlungsunfähigen vorschießt und den Vorschuß in einem
Zeitraume von fünf Jahren in gleichen Jahres-Raten nebst den Zinsen zu
Vier vom Hundert von dem jedesmaligen Eigenthümer des Grundstückes wieder
beibringt.
Der Genossenschaft wird in Ansehung der einzelnen Vorschuß-Raten, sowie
der Beiträge überhaupt, das nach F. 27 des Gesetzes über die Vorzugsrechte
der Gläubiger vom 7. Mai 1839 den Real-Lasten zustehende Vorzugsrecht an
dem verbesserten Wiesengrundstücke des Schuldners eingeräumt.
( ) Bildung von Genossenschaften.
# 63.
Anträge auf Bildung von Wässerungsgenossenschaften G.S. 60, 61) sind
bei dem Bezirks-Direktor in der F. 55 angegebenen Weise durch Vorlegung des
Planes zu begründen. Soll ein Theil der von der Wässerungsanlage umfaß-
ten Grundstücksbesitzer zwangsweise in die Genossenschaft gezogen werden, so ist
das im K. 55 unter Nr. 4 erwähnte Verzeichniß durch eine genaue Angabe
derjenigen Grundbesitzer, welche der Einverleibung ihrer Grundstücke in die An-
lage widersprechen, zu ergänzen, auch der auf die Widersprechenden fallende
Theil der zur Anlage zu ziehenden Gesammtfläche genau zu berechnen.
Der Bezirks-Direktor hat zunächst der Erfüllung aller gesetzlichen Vor-
schriften im Betreff der Kosten der Vorbereitungsarbeiten sich zu versichern, wei-
ter aber die Ergänzung der ihm gemachten Vorlagen nach Befinden anzuord-
nen, die öffentliche Auflegung der Pläne und Kostenanschläge binnen 14 Tagen
zu verfügen und sodann sämmtliche Eigenthümer, bei Lehngütern und Laas-
grundstücken die Nutzungeeigenthümer, auf deren Grundstücke sich die Bewässe-
rung erstrecken soll, soweit sie ihre Zustimmung nicht bereits ertheilt haben, zur
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