Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Sache der Eigenthümer geworden ist G. 61), haben die so verbundenen Eigen- 
thümer nicht nur alle weiter erwachsende Vorbereitungskosten gemeinschaftlich 
zu bestreiten, sondern auch die bereits aufgewendeten Kosten (S. 60), vorbehält- 
lich der Ermäßigung im Verwaltungswege, zu erstatten. 
Der Maßstab, nach welchem die Grundbesitzer sowohl die Vorbereitungs- 
kosten als die ersten Einrichtungs= und künftigen Unterhaltungs-Kosten zu tra- 
gen haben, ist, wenn darüber eine gütliche Vereinigung nicht zu erlangen, von 
dem Bezirks-Direktor nach dem Verhältnisse der für die Einzelnen erwachsenden 
Vortheile festzusetzen. 
Für diejenigen Grundbesitzer, welche ihren Antheil an den Kosten der Vor- 
bereitung der ersten Einrichtung oder der Unterhaltung nicht zu bezahlen ver- 
mögen, soll die Genossenschaft vermittelnd in der Art eintreten, daß dieselbe die 
Kostenantheile der Zahlungsunfähigen vorschießt und den Vorschuß in einem 
Zeitraume von fünf Jahren in gleichen Jahres-Raten nebst den Zinsen zu 
Vier vom Hundert von dem jedesmaligen Eigenthümer des Grundstückes wieder 
beibringt. 
Der Genossenschaft wird in Ansehung der einzelnen Vorschuß-Raten, sowie 
der Beiträge überhaupt, das nach F. 27 des Gesetzes über die Vorzugsrechte 
der Gläubiger vom 7. Mai 1839 den Real-Lasten zustehende Vorzugsrecht an 
dem verbesserten Wiesengrundstücke des Schuldners eingeräumt. 
( ) Bildung von Genossenschaften. 
# 63. 
Anträge auf Bildung von Wässerungsgenossenschaften G.S. 60, 61) sind 
bei dem Bezirks-Direktor in der F. 55 angegebenen Weise durch Vorlegung des 
Planes zu begründen. Soll ein Theil der von der Wässerungsanlage umfaß- 
ten Grundstücksbesitzer zwangsweise in die Genossenschaft gezogen werden, so ist 
das im K. 55 unter Nr. 4 erwähnte Verzeichniß durch eine genaue Angabe 
derjenigen Grundbesitzer, welche der Einverleibung ihrer Grundstücke in die An- 
lage widersprechen, zu ergänzen, auch der auf die Widersprechenden fallende 
Theil der zur Anlage zu ziehenden Gesammtfläche genau zu berechnen. 
Der Bezirks-Direktor hat zunächst der Erfüllung aller gesetzlichen Vor- 
schriften im Betreff der Kosten der Vorbereitungsarbeiten sich zu versichern, wei- 
ter aber die Ergänzung der ihm gemachten Vorlagen nach Befinden anzuord- 
nen, die öffentliche Auflegung der Pläne und Kostenanschläge binnen 14 Tagen 
zu verfügen und sodann sämmtliche Eigenthümer, bei Lehngütern und Laas- 
grundstücken die Nutzungeeigenthümer, auf deren Grundstücke sich die Bewässe- 
rung erstrecken soll, soweit sie ihre Zustimmung nicht bereits ertheilt haben, zur 
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