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züglich die unterlassene Arbeit im Polizei-Wege hergestellt und in beiden Fällen
der Betrag der Kosten durch Requisition der zuständigen Justiz-Behörde im
Exekutions-Wege beigebracht werden soll.
In Ansehung absichtlicher Beschädigungen an Wasserbauten verbleibt es
außerdem bei den Vorschriften des Strafgesetzbuches rom 20. März 1850 und
bei den rechtlichen Bestimmungen über den Schadensersatz.
Sechster böschnitt.
Von der Handhabung des Gesetzes durch die zuständigen
Verwaltungsbehörden.
# 81.
Mit Vorbehalt der Bestimmungen, welche über die Zuständigkeit der Ver-
waltungsbehörden in den vorausgegangenen Abschnitten dieses Gesetzes für ein-
zelne Fälle getroffen worden find, wird rücksichtlich ihrer Befugnisse im Allge-
meinen noch Folgendes verordnet:
1) Polizei-Bebörden im Allgemeinen.
s8. 82.
Die gesammte Wasserbau- und Wassernutzungs-Polizei ist unter Oberlei—
tung des Staats-Ministeriums den Bezirks-Direktoren und den Orts-Polizei-
behörden übertragen.
Die Orts-Polizeibehörden haben nicht nur die ihnen von den höheren
Instanzen ertheilten Anordnungen auszuführen, sondern auch die Ausführung
der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen, bezüglich durch das Polizei-Auf-
sichts-Personal (J. 77) überwachen zu lassen und, soweit sie selbst zu verfügen
nicht ermächtigt sind (S. 83), den Bezirks-Direktoren Anzeige zu erstatten.
2) Orts Polizeibehörden.
8. 83.
Unbeschadet des Rechtes der höheren Polizei-Behörden zur eigenen An-
ordnung, steht den Orts-Polizeibehörden (Gemeindevorständen) selbstständig zu:
1) die Sorge für die gewöhnlichen Ufersicherungsarbeiten (K. 8), wozu sie
die Baupflichtigen im Zwangswege (F.§. 76, 80) anhalten dürfen;
2) die sofortige Beschaffung der ausgeschriebenen Hülfe in Wassersnoth
G. 24);
3) die Ueberwachung der freigegebenen Wasserbenutzung im Interesse des
Gemeinwohles (§.§. 25, 26);
4) die Ueberwachung der Fähren (C. 28);
5) die Bestimmung der im K&. 29 bezeichneten Nutzungsplätze, insofern da-
bei keine bleibenden Vorrichtungen eintreten (F. 2);