165
6) die Sorge für Reinigung der Wassergräben (C.C. 33, 41);
7) die Regulirung der Wassernutzung zwischen Getreidemühlen und Wässe-
rungsanlagen in Fällen des Wassermangels (S. 47);
8) die Anweisung der Plätze zum Anlanden der Flöße (C. 74, Nr. 5);
9) die Anforderung und, nach Umständen, der Antrag auf gerichtliche Bei-
treibung oder Zuerkennung der in den §.6. 73 und 74 angedrohten
Geldstrafen gegen die Schuldigen, jedoch mit der Bestimmung, daß die
im §. 75 bedrohten Uebertretungen stets zur gerichtlichen Untersuchung
abgegeben werden sollen.
3) 1ng horsgmsstrafen.
Das Staats-Ministerium und die Bezirks-Direktoren sind befugt, ihren
zur Hanudhabung dieses Gesetzes ertheilten Anordnungen auch da, wo die Be-
stimmung im HG. 76 nicht anwendbar erscheint, durch Strafandrohungen bis
zum Betrage von funfzig Thalern Wirksamkeit zu geben. Auf ordnungsmäßig
angedrohte Ungehorsamsstrafen dieser Art hat der Richter, wenn der fraglichen
Anordnung keine Folge geleistet worden ist, zu erkennen; hatte aber der Bethei-
ligte sich der Strafe auf deren Anforderung durch die Verwaltungsbehörde un-
terworfen, so hat der Richter sie auf Requisition sofort beizutreiben.
1) uulan,
Gegen die von den Bezirks-Direktoren in Handhabung des gegenwärtigen
Gesetzes erstinstanzlich ertheilten Entscheidungen kann binnen zehen Tagen aus-
schließlicher Frist Berufung an das Staats-Ministerium eingelegt werden, wel-
ches endgültig entscheidet.
Wo den Orts-Polizeibehörden nach Maßgebe des Gesetzes eine erstin-
stanzliche Entschließung zusteht, behält es bei den für Berufungen in Polizei-
Sachen geltenden allgemeinen Regeln sein Bewenden. Liegt im Verzuge Gefahr,
so darf die sofortige Ausführung polizeilicher Anordnungen von der untern In-
stanz auch dann verfügt werden, wenn eine Berufung eingewendet worden ist.
8) Hülfsleistung der #chnischen Beamten.
Der Ober-Bau-Direktor und unter demselben die für das Bauwesen be-
stellten sonstigen Beamten, eintretenden Falles auch der Vermessungs-Direktor,
die Steuer-Revisoren und die bestellten Vermessungsbeamten, sind verpflichtet,
den zur Ausführung dieses Gesetzes berufenen Verwaltungsbehörden durch Ab-
gabe von Gutachten, Aufnahme technischer Vorarbeiten, auf Verlangen auch
durch Uebernahme der technischen Leitung auszuführender Bauten, Hülfe zu leisten.
25