Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Znhalts-Uebersicht. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Grundsätze —. 
1) Pflicht zu Schutvorrichungen gegen das Wasser im Allgemeinen G. *êv 
2) Behörden zur Genehmigung von Bauten für Schutz= und Nutzungs-Zwecke 
(8. 2). 
3) Nachgelassener Rechtsweg (8. 3). 
4) Pflicht zur Kostentragung im Allgemeinen. — Beitragsleistung aus der Staats- 
kasse (8. 4). 
5) Bestätigung von Verträgen über die Unterhaltung von Wasserbauwerken (8. 5). 
Zweiter Abschnitt. 
Von der Verbindlichkeit zu Basserschuzdauten und Arbeiten und von 
den Kosten für solche é.5. 6—24 
1) Baupflicht bei vorliegender Verschuldung 6. 65. 
2) Baupflicht bei Nutzungsanlagen (5. 7). 
3) Baupflicht des unmittelbaren Uferanliegers (F. 8). 
4) Baupflicht mehrer Betheiligter und Beitragsmaßstab (5. 9). 
5) Unterhaltungspflicht in Bezug auf die Ufer an verlegten Flußbetten (§. 10). 
6) Aenderungen an bestehenden Nutzungsanlagen zum Zwecke des Schutzes (§. 11). 
7) Anlegung von Grundablässen an bereits bestehenden Wehren (§. 12). 
8) Abhaltung des durch wilde Wasser zugeführten Gerölles (§. 13). 
9) Anordnung von Wasserschutbauten durch den Bezirks-Direktor (S. 14). 
10) Entscheidung über die Nothwendigkeit, Art und Zeit des Baues und über die 
Kosten-Repartition (F. 15). 
11) Nachforderung zu den Baukosten (G. 16). 
12) Vorschußleistung aus der Staatskasse (§. 17). 
13) Gerichtliche Vollstreckbarkeit ertheilter Entscheidungen und geschlossener Verein- 
barungen (§. 18). 
14) Aufhebung der Baupflicht durch Dereliktion (S. 19). 
15) Pflicht zur Aufgebung von Eigenthumsrechten (S. 20). 
16) Ausführung des Baues unter sachverständiger Leitung (s. 21). 
17) Uferbefichtigungen (§. 22). 
18) Ausschreibung von Hülfe bei Wassersnoth (s. 23 und 8. 24).
	        
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