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Uegierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen--Weimar-Eifenach.
Nummer 13. Weimar. 4. März 1851.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Nachdem zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereines einer-
seits und dem Großherzogthume Luxemburg andererseits ein Vertrag wegen Fort-
dauer des Anschlusses des Großherzogthumes Luxemburg an das Zoll-System Preu-
Phens und der übrigen Staaten des Zollvereines abgeschlossen und gegenseitig ratificirt
worden ist: so wird dieser Vertrag nachstehend zur Nachachtung öffentlich be-
kannt gemacht.
Weimar am 22. Februar 1854.
Finanz-Departement des Großherzoglich Sächsischen
Staats-Ministeriums.
G. Thon.
Vertrag.
zwischen
Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden,
Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen
Zoll= und Handels-Vereine gehörigen Staaten, Braunschweig, Ol-
denburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt
einerseits.
und dem Großberzogthume Luxemburg
andererseits.
wegen Fortdauer des Anschlusses des Großherzogthumes Luxemburg
an das Zoll-System Preußens und der übrigen Staaten des
Zollvereines.
Bei dem bevorstehenden Ablaufe des Vertrages vom 2. April 1847, durch
welchen der Anschluß des Großherzogthumes Luxemburg an das Zoll-System
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