Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Uegierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen--Weimar-Eifenach. 
Nummer 13. Weimar. 4. März 1851. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Nachdem zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereines einer- 
seits und dem Großherzogthume Luxemburg andererseits ein Vertrag wegen Fort- 
dauer des Anschlusses des Großherzogthumes Luxemburg an das Zoll-System Preu- 
Phens und der übrigen Staaten des Zollvereines abgeschlossen und gegenseitig ratificirt 
worden ist: so wird dieser Vertrag nachstehend zur Nachachtung öffentlich be- 
kannt gemacht. 
Weimar am 22. Februar 1854. 
Finanz-Departement des Großherzoglich Sächsischen 
Staats-Ministeriums. 
G. Thon. 
Vertrag. 
zwischen 
Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, 
Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen 
Zoll= und Handels-Vereine gehörigen Staaten, Braunschweig, Ol- 
denburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt 
einerseits. 
und dem Großberzogthume Luxemburg 
andererseits. 
wegen Fortdauer des Anschlusses des Großherzogthumes Luxemburg 
an das Zoll-System Preußens und der übrigen Staaten des 
Zollvereines. 
Bei dem bevorstehenden Ablaufe des Vertrages vom 2. April 1847, durch 
welchen der Anschluß des Großherzogthumes Luxemburg an das Zoll-System 
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